{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\n80 Landräten zur damaligen Zeit drei im Bankrat vertreten waren, kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass damit eine Mehrheit des Landrates umfassende\nSachkenntnis zum Geschäftsgang und zu der Lage der Bank gehabt hätte.\nDavon, dass der Kanton mit der Décharge-Erteilung sämtliche Geschäftsvorgänge\nder Bank mit Wissen und Wollen genehmigt hätte, kann deshalb nicht die Rede\nsein, zumal die Bankprüfungskommission und der Landrat wohl Kenntnis von\nder eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an\nungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben mögen, nicht jedoch\nKenntnis davon hatten und auch nicht davon Kenntnis hätten haben müssen,\ndass dieser markante Zuwachs teils gesetzes- und reglementswidrig an\nrisikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden\nwaren. Darüber und über die Bedeutung dieser Engagements für die Frage der\nVerantwortlichkeit war der Landrat im Vorfeld nicht informiert.\nIn Anbetracht aller Umstände\nwurden die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der\nDécharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und sind damit auch\nallfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen.\n30. Schadenszurechnung und\ndifferenzierte Solidarität\nSind nach Art. 759 Abs. 1 OR\nfür einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen\ninsoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund\nihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die\nPersonen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung,\nPflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander\nsolidarisch. Das bedeutet für das konkrete Vorgehen bei differenzierter\nSolidarität, dass in einem ersten Schritt der von einem Verantwortlichen\ndurch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat\nverursachte Schaden zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu\nprüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung\nrechtfertigen und welchen Grad das Verschulden des einzelnen erreicht. Der\neinzelne Verantwortliche soll auch im Aussenverhältnis nicht deshalb, weil\nmehrere Personen für denselben Schaden haften, für mehr einstehen müssen,\nals er als Alleinverantwortlicher zu tragen hätte. Die Festlegung der\ndirekten Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger für eigenes Verschulden bewirkt\ndamit gleichzeitig eine Ersatzpflicht für eigenes Verschulden und einen\nindividuellen Plafond, bis zu dem der Beklagte mit anderen Organmitgliedern\ndem Kläger solidarisch verpflichtet ist. Bis zu diesem Solidaritätsplafond\nhaftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen\nsolidarisch (Gericke/Waller,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012,\nN. 4 f. zu Art. 759 OR; Böckli,\nSchweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, N. 491 zu\n§ 18).\nBei sämtlichen vorliegend\nBeklagten sind die Voraussetzungen einer Haftung gegeben. Die Beklagten 1 –\n5 (Bankräte) und die Beklagten 6 – 8 (Geschäftsleitungsmitglieder) haften\nder Klägerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, (Art. 754 Abs.\n1 OR; vgl. Ziffer 20 vorstehend) die Beklagten 6 – 8 zudem auch aus\nArbeitsvertrag (Art. 321e Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend) und\ndie Beklagte 9 (externe Revisionsstelle) haftet der Klägerin aufgrund der\nRevisionshaftung (Art. 755 Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend).\nDer Schaden entstand durch das\nZusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit\ndem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8).\nDiese Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das\nFehlen einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine massgebliche\nReduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser\nUrsachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).\nDie primären Entscheide für die\nvorliegend relevanten risikobehafteten Ausserrayon-Kreditvergaben fielen\nauf der Ebene Geschäftsleitung unter der Führung des Beklagten 6 als\nVorsitzender (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Diese Kreditengagements waren\nnur deshalb möglich, weil der Bankrat, welcher von der externen Revisionsstelle\nnicht pflichtgemäss informiert war (vgl. Ziffer 26 vorstehend), seinen\nRegelungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. Ziffer\n17.1.1 vorstehend).\nDer von der Klägerin\nnachgewiesene Schaden beträgt CHF 33'923'248.48, EUR 1'397'069.87 und\nUSD 1'788'520.60 (siehe Ziffer 16.8 vorstehend). Über die von der Klägerin\ngewährten Rahmenkredite haben die Kreditbezüger in diesen drei Währungen\nKredite bezogen, womit vorliegend die Durchsetzung des Schadenersatzes aus\nden Kreditverlusten auch in diesen Währungen zu erfolgen hat. Der Schuldner\nmuss sich nicht gefallen lassen, zu einer Verpflichtung verurteilt zu\nwerden, die er – in dieser Weise – gar nicht eingegangen ist (vgl. Weber, Berner Kommentar Obligationenrecht,\nN. 344 zu Art. 84 OR).\nNachdem die Klägerin in ihrem\nRechtsbegehren EUR 650'507.—, jedoch keinen Betrag in USD fordert, ist sie\ndarauf zu behaften. Der vorliegend gemäss dem vorstehend aufgezeigten\nSchlüssel auf die Beklagten 1 – 9 aufzuteilende Schaden beläuft sich somit\nauf CHF 33'923'248.48 und EUR 650'507.—.\nIn Anbetracht aller Umstände\nrechtfertigt es sich, dem Bankrat sowie der externen Revisionsstelle ein\nVerschulden von je 30 % an der gesamten Schadenssumme von CHF 33'923'248.—\nund von EUR 650'507.— zuzurechnen. Beim Bankrat rechnet das Gericht dem\nBeklagten 1, A.______ als Präsident, ein Verschulden von 10 %, berechnet\nvom Gesamtschaden, sowie den Beklagten 2 – 5, B.______, C.______, D.______\nund E.______, je ein Verschulden von 5 %, berechnet vom Gesamtschaden,\nzu. Der Beklagten 9, I.______, als externe Revisionsstelle, rechnet das"}