{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nDie\nBeklagten 1 – 8 erklären, der Kanton Glarus habe als Eigner der\nKlägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für\nihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige\nSchadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der\nGeschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen.\nArt. 39 aBankG verweist auch\nauf Art. 758 OR, die aktienrechtliche Normierung des Entlastungsbeschlusses\n(Décharge). Dabei stellt die Generalversammlung (nachfolgend der Landrat,\nArt. 23 lit. g. aKBG) fest, dass keine Forderungen der Gesellschaft gegen\nden Verwaltungsrat (hier: Bankrat) oder – falls der Beschluss entsprechend\nabgefasst ist – generell gegen die mit der Geschäftsführung betrauten\nPersonen aus Haftung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestehen (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss,\nAJP/PJA 8/2001, S. 910). Von Aktienrechts wegen bezieht sich der\nEntlastungsbeschluss lediglich auf die Mitglieder des Bankrates. In der\nPraxis werden bisweilen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung dem\nEntlastungsbeschluss unterstellt (vgl. Bertschinger,\nBasler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 39\nBankG).\nDie materielle Tragweite der\nDéchargeerteilung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Der\ninhaltliche Umfang der Entlastung erfasst nur solche geschäftlichen\nVorkommnisse, über welche der Landrat in Kenntnis gesetzt wurde (sogenannte\n„bekanntgegebene Tatsachen“, vgl. Art. 758 OR). Die Aktionäre genehmigen\nnur das, was sie wissen. Eine Blanko-Entlastung ausgerechnet für jene\nTatsachen, welche die Organe den Aktionären verschwiegen haben, wäre\nsinnwidrig. Der Déchargebeschluss betrifft eine bestimmte Zeitperiode und\nist meist als allgemeine Déchargeerklärung ausgestaltet (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss,\nAJP/PJA 8/2001, S. 911, Böckli,\nSchweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 2143).\nGegenstand des\nEntlastungsbeschlusses ist der allgemeine Geschäftsgang während einer\nbestimmten Zeitperiode, normalerweise des Geschäftsjahres. Er bezieht sich\nganz allgemein auf die Geschäftsvorgänge in der bezeichneten Zeitperiode.\nIn sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Déchargewirkung durch den\nAntrag bestimmt, der dem Beschluss zugrunde liegt.\nUm die materielle Tragweite der\nWirkung der Entlastung im Einzelfall zu bestimmen, ist das\nTatbestandselement „bekanntgegebene Tatsachen“ des Art. 758 OR\nentsprechend dem Vertrauensprinzip anzuwenden. Es ist daher zu fragen, was\nder Erklärungsempfänger als vernünftiger und korrekter Adressat annehmen\ndarf und muss. Von einem allgemeinen Entlastungsbeschluss ist erfasst,\nworüber der Landrat Kenntnis hat, sei es, dass ihm entsprechende\nInformationen anlässlich der Versammlung unterbreitet wurden, sei es, dass\ner Kenntnis infolge Mitteilungen ausserhalb der Versammlung hat oder dass\nes sich um notorisch bekannte Tatsachen handelt. Davon erfasst sind,\naufgrund der Massgeblichkeit des Vertrauensprinzips, auch nicht\nkundgegebene Tatsachen, wenn sie erkennbar waren („Kennenmüssen“). Entscheidend\nist im Falle der Kenntnis immer das tatsächliche Wissen, unabhängig davon,\naus welcher Quelle dieses stammt. Kenntnis und/oder Erkennbarkeit von\nTatsachen im Sinne von Geschäftsvorfällen erfordert, dass der Landrat nicht\nnur allgemein von einem bestimmten Geschäft weiss, sondern auch „über die\nBedeutung dieses Geschäfts für die Frage der Verantwortlichkeit orientiert“\nsein musste, sofern die Entlastung bezüglich dieses Geschäftes Wirkung\nhaben soll (Watter/Dubs, Der\nDéchargebeschluss, AJP/PJA 8/2001, S. 911 und S. 912, Forstmoser, Die aktienrechtliche\nVerantwortlichkeit, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 146 f.).\nAn der Landratssitzung vom 26.\nApril 2006 genehmigte der Landrat den Geschäftsbericht und die\nJahresrechnung 2005 der Bank und erteilte den Bankorganen Entlastung\n(Décharge). Als Informationsgrundlage dieser Beschlüsse dienten\nhauptsächlich der Geschäftsbericht 2005 der Bank und der entsprechende\nBericht des Regierungsrates an den Landrat.\nAn der Landratssitzung vom 25.\nApril 2007 genehmigte der Landrat den Geschäftsbericht und die\nJahresrechnung 2006 der Bank und erteilte dem Bankrat, der Geschäftsführung\nund der externen Revisionsstelle Entlastung (Décharge). Im Protokoll über\ndiese Sitzung steht das Votum von Landrat [...], [...]:\n„Im\nZusammenhang mit der Staatsgarantie fällt der markante Zuwachs an ungedeckten\nKrediten an Firmenkunden auf. Sie bringen höhere Zinseinnahmen, gehen aber\nbeim Scheitern des finanzierten Unternehmens verloren. Das wirkt sich auf\nden Kanton aus, der nicht über ein entsprechendes finanzielles Fundament verfügt…“\nDazu entgegnete der\nBankpräsident A.______:\n„Die\nFörderung der KMU bildet Bestandteil der Bankstrategie; zudem wurde die\nJ.______ kritisiert, sie mache in diesem Bereich zu wenig. Die ungedeckten\nKredite stiegen. Auch damit sind jedoch Sicherheiten verbunden, die aber\nbankengesetzlich nicht angerechnet werden können. …. Entscheidend ist vor\nallem die Bonität der Kreditnehmer; auf diese wird genau geschaut, und das\nRisiko, wie erwähnt, genau geprüft.“\nGerichtsnotorisch ist, dass der\nLandrat für das Jahr 2007 den Bankorganen die Entlastung verweigert hat.\nWohl hat der Landrat den\nBankorganen für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 Entlastung erteilt, wobei\ndie Geschäftsberichte und Rechnungen der Klägerin von der landrätlichen\nBankenprüfungskommission offenbar vorberaten worden waren. Grundlage der\nEntlastungsbeschlüsse des Landrates waren grundsätzlich die\nGeschäftsberichte der Bank und die relativ knappen Berichte des Regierungsrates\nan den Landrat. Zudem war an der jeweiligen Sitzung des Landrates jeweils\nder Bankpräsident anwesend, auch zur Beantwortung allfälliger Fragen.\nWesentlich weiter gehende Informationsgrundlagen hatte die Mehrheit der\nentscheidenden Landräte aber grundsätzlich nicht. Auch wenn von insgesamt"}