{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nAbs. 2 OR zu beurteilen. Danach bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, für\ndie der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis,\nunter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der\nFachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten\nund Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder\nhätte kennen sollen. Ist in Anwendung dieser Vorschrift ein Verschulden zu\nverneinen, entfällt die Haftung. Handelte der Arbeitnehmer hingegen\nschuldhaft, sind die Kriterien von Art. 321e Abs. 2 OR erneut bei\nder Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar Obligationenrecht,\nN. 19 zu Art. 321e OR; Portmann,\nBasler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007,\nN. 1 ff. zu Art. 321e OR).\nVorliegend kann hinsichtlich\ndes Schadens und der Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich auf die\nAusführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (Ziffer 16 vorstehend).\nDabei ist zu beachten, dass sowohl der Beklagte 6, der Beklagte 7 als auch\nder Beklagte 8 über gute Ausbildungen sowie Fachkenntnisse und Erfahrung in\nBankbelangen verfügten. Sie haben somit als Arbeitnehmer bei der Vergabe der vorliegend für sie relevanten\nKredite ihre Sorgfaltspflicht verletzt.\nSie haben pflichtwidrig stark\nrisikobehaftete Kreditengagements gesprochen und damit gegen Art. 3 Abs. 2\naKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen (vgl. Ziffer 17.2.2\nvorstehend). Sowohl dem Beklagten 6 als Vorsitzendem der Geschäftsleitung\nals auch dem Beklagten 7 als Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Privatkunden\nsowie dem Beklagten 8 als Leiter Geschäftskunden im Rang eines Direktors\nund ab 1. August 2006 als Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Ziffer 1\nvorstehend) können für die vorliegenden Sorgfaltspflichtverletzungen\nSchuldvorwürfe gemacht werden. Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich\ngehandelt hätten, zumindest jedoch fahrlässig. Ein möglicher Schaden durch\nihre Handlungen bzw. Unterlassungen war vorauszusehen oder es war zumindest\nvoraussehbar, dass eine konkrete Gefahr der Schädigung bestand. Mit der\nihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätten sie\nanders handeln müssen. Mit ihrem Bildungsstand, ihren Fachkenntnissen und\nihrer Erfahrung hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und\nsorgfältiger zu handeln. Ein Verschulden der Beklagten 6 – 8 im Sinne von\nArt. 321e OR ist somit zu bejahen.\nHinsichtlich des notwendigen\nadäquaten Kausalzusammenhanges kann auf die Ausführungen zu Art. 754\nOR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend).\nZusammenfassend sind bei den\nBeklagten 6 – 8 im Hinblick auf die Vergabe\nder vorliegend für sie relevanten Kredite gemäss Ziffer 17.2.2 vorstehend die\nVoraussetzungen einer Haftung von Art. 321e Abs. 1 OR (Haftung des\nArbeitnehmers) gegeben, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006.\n28.\nAnspruchskonkurrenz\nDie\nBeklagten 6 – 8 haften somit aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl.\nZiffer 17.2.3 vorstehend) und zugleich auch aus Arbeitsvertrag (vgl.\nZiffer 27 vorstehend).\nZwischen\ndiesen beiden Haftungsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 9 ff.). Die Bank kann sich für ihre\nSchadenersatzforderung somit auf beide Haftungsgrundlagen berufen (Gauch/Schluep, Schweizerisches\nObligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 2938\nff.).\n29.\nDécharge\n"}