{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nRegelungen und Weisungen der Bank genehmigt hatte und im Jahr 2006 für das\nGeschäftsjahr 2005 eine vertiefte Qualitätskontrolle über die Prüf- und\nBerichtsarbeiten der Beklagten 9 durchgeführt hatte sowie der Umstand, dass\ndie Beklagte 9 offenbar schon im Januar 2006 auf die Möglichkeit eines\nCredit Office hingewiesen hatte, ändert an der vorliegenden\nVerantwortlichkeit der Beklagten 9 nichts. Vorliegend ebenso nicht relevant\nist der Umstand, dass das bestehende Regelungsdefizit nicht schon vor der\nMandatübernahme durch die Beklagte 9 von den Revisionsgesellschaften\nY.______ und [...] gerügt worden war. Auch der Hinweis der Beklagten 9, die\nErgebnisse ihrer Prüfungen hätten mit denjenigen der internen Revision\nübereingestimmt und dass sie sich auf die Ergebnisse der Überprüfungen der\ninternen Revisionsstelle habe verlassen dürfen, hilft ihr vorliegend nicht.\nInsoweit sie diese als Grundlage ihrer eigenen Prüfarbeit übernommen hat,\nwar sie nämlich selbst dafür verantwortlich, diese vorgängig hinsichtlich\nVerlässlichkeit zu überprüfen, zumal sie selbst erklärt, die Ergebnisse der\ninternen Revision sowohl nach dem Vorgehen wie nach dem Inhalt bewertet und\ndarauf aufbauend ihr eigenes Prüfurteil gebildet zu haben. Jedenfalls kann\ndie interne Revisionsstelle vorliegend nicht für Versäumnisse der Beklagten\n9 verantwortlich gemacht werden, zumal die interne Revisionsstelle in\ndiesem Verfahren Litisdenunziatin ist, nicht aber Parteistellung innehat.\nAuch das damals offenbar bestehende „übliche Ratingsystem“ und der Umstand,\ndass offenbar eine Kreditbeurteilungssoftware eingesetzt worden war, ändert\nam Ergebnis nichts. Damit ist die Beklagte 9 bei der Ausführung ihres\nMandats als aufsichtsrechtliche Revisionsstelle nicht gemäss den\nRundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission EBK-RS 05/1 und EBK-RS\n05/2 verfahren und hat damit ihr obliegende Pflichten verletzt.\n24. Verschulden im Sinne von\nArt. 755 OR\nHinsichtlich der Ausführungen\nzum Verschulden kann auf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen\nwerden (vgl. Ziffer 18 vorstehend).\nVorliegend hat sich die\naufsichtsrechtliche Revisionsstelle, die Beklagte 9, pflichtwidrig\nnicht an Vorgaben der Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission,\nEBK-RS 05/1 und 05/2, gehalten (vgl. Ziffer 21 vorstehend). In Anbetracht\naller Umstände kann der Beklagten 9 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl\nist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hat, zumindest jedoch\nfahrlässig. Ein möglicher Schaden oder zumindest eine konkrete Gefahr der\nSchädigung durch ihre Handlung war für sie vorauszusehen. Mit der ihr\nzuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätte die\nBeklagte 9 anders handeln müssen, was ihr zuzumuten gewesen ist.\n25. Adäquater\nKausalzusammenhang im Sinne von Art. 755 OR\nHinsichtlich der Ausführungen\nzum adäquaten Kausalzusammenhang kann auf die Ausführungen zu Art. 754\nOR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend).\nHätte sich vorliegend die\nBeklagte 9 frühzeitig und pflichtgemäss genügende Kenntnisse über die\nRisikoexposition der Bank verschafft sowie die Verletzung von Art. 3\naKBG und Art. 4 Abs. 2 GOR (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften)\nund den markant höheren Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig erkannt, hätte\nder Bankrat entsprechende Massnahmen ergreifen können und der vorliegende\nSchaden wäre zumindest geringer ausgefallen. Der Schaden entstand durch das\nZusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit\ndem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8).\nAlle Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das\nFehlen nur einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine\nmassgebliche Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt.\nJede dieser Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).\n26. Aktienrechtliche\nVerantwortlichkeit nach Art. 755 OR – Fazit\nFür die Beklagte 9 sind\nsämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach\nArt. 755 OR gegeben. Sie ist somit grundsätzlich der Klägerin, unter Beachtung\nder differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer 30\nnachstehend) für den eingeklagten Schaden verantwortlich.\n27. Voraussetzungen der Haftung\naus Arbeitsvertrag nach Art. 321e OR\nWährend der vorliegend\nrelevanten Zeit zwischen den Jahren 2005 und 2007 waren die Beklagten 6 – 8\nals Mitglieder der Geschäftsleitung auch Arbeitnehmer der Bank. Gemäss Art.\n26 aKBG stand das gesamte Personal in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\nzur Bank. Damit ist vorliegend für die Beklagten 6 – 8 Art. 321e OR\nanwendbar, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006, da ihn\ndie Klägerin für Kreditvergaben vor dieser Zeit nicht verantwortlich macht.\nNach Art. 321e Abs. 1 OR ist\nder Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder\nfahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Der Arbeitnehmer haftet für\nSchlechterfüllung durch mangelhafte Arbeitsleistung oder durch Verletzung\nder Treuepflicht. Mangelhafte Arbeitsleistung liegt vor, wenn der\nArbeitnehmer zwar arbeitet, aber während der Arbeit gegen seine\nSorgfaltspflicht verstösst. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer\ndie ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten\nInteressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Resultiert daraus in\nnatürlich und adäquat kausaler Weise ein Schaden für den Arbeitgeber, ist\nder Arbeitnehmer im Falle eines Verschuldens haftbar. Der Arbeitgeber hat\nlediglich die Vertragsverletzung und den dadurch bewirkten Schaden nachzuweisen.\nEs ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR den\nNachweis zu erbringen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Das\nVerschulden ist nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e"}