{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nDie\nquantitative Analyse beinhaltet dabei, falls anwendbar, pro Risikoart\nnamentlich folgende Elemente:\n·\nquantitative Angabe der eingegangenen Risiken aufgrund\neiner Marktbewertung;\n·\n„value-at-risk“;\n·\nVerhältnismässigkeit und Einhaltung von Limiten;\n·\nErgebnisse von Stresstests;\n·\nerwartete Verluste;\n·\nEckwerte zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen.“\nBei der Aufsichtsprüfung durch\ndie bankengesetzliche Revisionsstelle ist somit der Bereich „Risiko“\nzentral und ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. So erklärt auch die Beklagte 9\nselbst, die Prüftätigkeit der Revisionsstelle bezwecke die Aufdeckung\nübermässiger Risiken (z.B. solche Geschäfte, welche die Erfüllung des\nZwecks der Bank verunmöglichen können) und eigentlicher gesetzlicher\nMissstände. Wohl hat die externe Revisionsstelle kein Urteil über die\nAngemessenheit und Zweckmässigkeit der einzelnen Geschäftsführungsakte der\nBank abzugeben. Sie hat aber sowohl das interne Kontrollsystem, die\nAngemessenheit der Identifikation, die Messung, die Bewirtschaftung und die\nÜberwachung der Risiken als auch die aktuelle Risikoexposition bzw.\nRisikolage und deren Entwicklung sowie die Einhaltung von Limiten und\nsonstigen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen.\nIm Bericht über die\nAufsichtsprüfung an den Bankrat über das Geschäftsjahr 2004 vom 23.\nDezember 2004 schrieb die Beklagte 9:\n„Die Bank\nbetreibt unverändert eine vorsichtige Risikopolitik. Sie geht insgesamt\nkeine unverhältnismässigen Risiken ein. Die zur Identifikation, Messung,\nSteuerung, Überwachung und Reporting der Risiken eingesetzten Verfahren\nsind zweckmässig ausgestaltet und entsprechen der Geschäftstätigkeit der\nBank. ….\nWir sind\nder Ansicht, dass das Risikomanagement zweckmässig organisiert ist und die\nbestehenden Risiken adäquat überwacht und\ngesteuert werden. Das Risk Reporting an die Geschäftsleitung und an den\nBankrat erachten wir als angemessen….“\nIm Management Letter zur\nZwischenrevision im Bereich Kreditmanagement vom November 2005 und\nwiederholt im Bericht vom 27. April 2006 über die Rechnungsprüfung der\nJahresrechnung 2005 erkannte die Beklagte 9 erstmals, dass die Bank\nausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums bedeutende Kreditengagements\neingegangen war, was tendenziell ein höheres Risiko bedeute.\nDiese Feststellungen\nbeunruhigten die Beklagte 9 jedoch offensichtlich nicht. Sie veranlasste\ndie Beklagte 9 auch nicht, künftig ein besonderes Augenmerk auf die\nEntwicklung der Ausserrayon-Kreditengagements der Bank zu haben. So schrieb\ndie Beklagte 9 auch in den Berichten über die Aufsichtsprüfung an den\nBankrat über die Geschäftsjahr 2005 vom 15. Dezember 2005 und über die\nPeriode vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 im Bericht vom\n3. Januar 2007 wiederum, dass die Bank unverändert eine vorsichtige\nRisikopolitik betreibe, keine unverhältnismässigen Risiken eingehe und dass\nRisiken adäquat gesteuert würden.\nIm September 2006, mit Bericht\nam 3. Januar 2007, als ein Grossteil der vorliegend massgebenden, stark\nrisikobehafteten Ausserrayonkredite (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend),\nbereits gesprochen waren, führte die Beklagte 9 bei der Bank eine Schwerpunktprüfung\nim Bereich Kreditmanagement Geschäftskunden (inkl. Spezialfinanzierungen)\ndurch. Dazu hielt sie fest:\n„Ziel\nunserer Prüfung war die Feststellung, dass [Anm.: ob]\n·\ndie eingegangenen Kreditengagements der J.______ im\nEinklang mit dem Kantonalbankgesetz stehen und mit der Strategie der\nJ.______ im Kreditbereich vom 1. März 2005 vereinbar sind;\n·\ndie Organisation sicherstellt, dass das Kreditgeschäft\neinwandfrei abgewickelt werden kann und das interne Kontrollsystem\nzweckmässig aufgebaut und wirksam sowie die Funktionentrennung angemessen\nist;\n·\n….\n·\ndas Risikomanagement und die Bewertungen der Positionen\nangemessen sind;\n·\ndie aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 21 BankV\n[Anm.: Risikoverteilung] eingehalten werden;\n·\ndie Kreditdossiers einwandfrei geführt und die Kredite\nangemessen dokumentiert sind.\n….\nAufgrund\nunserer Prüfung kommen wir zum Schluss, dass\n·\ndie Aufbau- und Ablauforganisation angemessen ist und den\nGrundsätzen der internen Kontrolle und der Funktionentrennung nachgekommen\nwird.\n·\ndie Bewertung der geprüften Kredite angemessen ist, d.h.\nkeine Wertberichtigungen benötigen;\n·\nden regulatorischen Anforderungen entsprechend nachgekommen\nwird.\nEinzelne\nFeststellungen sind mit der Geschäftsleitung besprochen und dem Bankrat in\neinem Management Letter datiert vom 3. Januar 2007 mitgeteilt worden. ….\nAnlässlich\nunserer Schwerpunktprüfung sind wir auf keine Sachverhalte gestossen,\nwelche Massnahmen seitens der Bankenkommission erfordern würden.“\nNoch im September 2006 prüfte\nsomit die Beklagte 9 sogar in einer vertieften Prüfung, ob die Bank bei\nihren eingegangenen Kreditengagements die regulatorischen Anforderungen und\ndamit auch die Bestimmungen des Kantonalbankgesetzes eingehalten hat, was\nsie vorbehaltlos bejahte. Dass die Bank ausserhalb ihres primären\nGeschäftsgebietes zahlreiche bedeutende, stark risikobehaftete Kreditengagements\neingegangen war und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG verstossen hatte (vgl.\nZiffer 17.2.2 vorstehend), hat die Beklagte 9 offensichtlich übersehen.\nWohl war es nicht ihre Aufgabe, die Strategie der Bank zu hinterfragen.\nAuswirkungen aus einer Strategie, welche einen derart starken Einfluss auf\ndie Risikosituation der Bank zeitigten, hätten ihr jedoch auffallen müssen\nund hätte sie in ihren Berichten auch aufführen müssen, zumal sie selber\nerklärt, das Kreditgeschäft der Bank stets einer vollen Prüfung unterzogen\nzu haben.\nAuch die Aufbau- und\nAblauforganisation beurteilte die Beklagte 9 als angemessen und erklärte,\nes werde den Grundsätzen der internen Kontrolle nachgelebt. Schliesslich\nseien weder Wertberichtigungen notwendig noch sei sie auf Sachverhalte\ngestossen, welche Massnahmen seitens der Bankenkommission erfordern würden."}