{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\ndurchführen müssen und sich nicht lediglich auf eine prüferische Durchsicht\ndes Bonitätsrisikos beschränken dürfen. Die Beklagte 9 habe irreführende\nPrüfurteile abgegeben, welche sich nicht auf hinreichende\nPrüfungshandlungen gestützt hätten. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert,\nwas nachweislich falsch gewesen sei. So habe sie zugesichert, dass die Bank\neine vorsichtige Risikopolitik betreibe, sich die Risikolage im Vergleich\nzum Vorjahr nicht massgeblich verändert habe, mögliche Verluste in einem\nangemessenen Verhältnis zu Kapital und Ertrag stünden und Verfahrensabläufe\nzweckmässig, entsprechend der Geschäftstätigkeit, ausgestaltet seien.\nWeiter behauptet die Klägerin, dass den Prüfurteilen die erforderlichen\nAbklärungen nicht zugrunde gelegen hätten. Die Beklagte 9 habe es bei ihren\nPrüfungen an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Schliesslich habe die\nBeklagte 9 ab November 2007 ihre Prüfurteile Schritt für Schritt widerrufen\nmüssen.\nFür die Entgegnungen der\nBeklagten 9 wird auf Ziffer 8 vorstehend verwiesen.\nGemäss Ziffer 5 des\nRundschreibens der Eidgenössischen Bankenkommission EBK vom 29. Juni 2005\n(nachfolgend „EBK-RS 05/1“) werden die jährlichen Prüfungen nach Art. 19\nAbs. 1 aBankG unterteilt in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung\nmit separater Berichterstattung. Vorliegend interessieren schwergewichtig\ndie jährlichen Aufsichtsprüfungen, welche massgeblich durch die Vorgaben\nder Bankenkommission bestimmt wurden (EBK-RS 05/01 Ziffer 7). Zum Prüfvorgehen\nbestimmt EBK-RS 05/01 was folgt:\n„Der\nPrüfer muss ein generelles Verständnis der Geschäftstätigkeit, der internen\nKontrollen und des Umfelds des Instituts erlangen, das hinreicht, um die\nPrüfung zu planen und eine wirkungsvolle Prüfstrategie zu entwickeln. Dazu\nverschafft sich der Prüfer insbesondere Kenntnisse über\n….\n·\ndie Risikoexposition des Instituts\n….\nDie Prüfgesellschaft führt\nim Rahmen der jährlichen Prüfplanung eine Risikoanalyse des zu prüfenden\nInstituts durch.\n….\nDie Prüfgesellschaft hält\ndie wesentlichen Ergebnisse ihrer Risikoanalyse in Form eines Risikoprofils\ndes Instituts und einer Liste der identifizierten Schlüssel-Prüfrisiken\nfest.“\nIm Rundschreiben der\nEidgenössischen Bankenkommission zur Berichterstattung über die Prüfung bei\nBanken (nachfolgend „EBK-RS 05/2“) bestimmt Kapitel III, Rz 77 ff. was\nfolgt:\n„ Die\nPrüfgesellschaft hält die Ergebnisse ihrer Analyse der Risikolage im Sinne\neiner Zusammenfassung fest. Sie nimmt Stellung zur Angemessenheit der\nIdentifikation, Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Risiken durch\ndas Institut.\n….\nDie Prüfgesellschaft hält\nhier auch fest, ob aus ihrer Sicht Massnahmen der Bankenkommission\nnotwendig sind oder nicht.“\nZur Risikolage bestimmt\nEBK-RS 05/2 was folgt:\n„Die Prüfgesellschaft\nbeurteilt die Entwicklung der Risikoexposition des Instituts in den als\nwesentlich identifizierten Risikokategorien….\nDie\nPrüfgesellschaft analysiert qualitative und quantitative Angaben zu den\nwesentlichen Risikokategorien….und nimmt darauf gestützt knapp und klar\nStellung zur Risikolage des Instituts….\nDie\nqualitative Analyse beinhaltet dabei, falls anwendbar, pro Risikoart\nnamentlich folgende Elemente:\n·\nangewandte Methoden zur Identifikation der Risiken;\n·\nangewandte Methoden zur Messung der Risiken;\n·\nangewandte Methoden zur Steuerung und Überwachung der\nRisiken;\n·\nangewandte Methoden zur Bestimmung von angemessenen\nWertberichtigungen und Rückstellungen;\n·\nbankinterne Risikozahlen und interne Berichterstattung;\n·\nLimiten- und Ratingsysteme;\n·\nUnabhängigkeit der Risikokontrollorgane.\n"}