{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nderen Handlungen nicht adäquat überwacht hatte, war es der Geschäftsleitung\nerst möglich, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen. Der\nSchaden entstand somit erst durch das Zusammenwirken aller dieser Ursachen.\nDie Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das\nFehlen einer Bedingung hätte das gänzliche Ausbleiben der in Frage\nstehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser Ursachen war eine notwendige\nBedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).\nDie Beklagten 1 und 2 erklären,\nder vorliegende Schaden sei auch auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung\n(Finanzkrise) und den daraus folgenden wirtschaftlichen Abschwung\nzurückzuführen.\nVorliegend kann davon\nausgegangen werden, dass dieser wirtschaftliche Abschwung im Jahre 2007 als\nTeilursache auch zum Schaden beigetragen hat. Dabei ist anzunehmen, dass weder\ndie vorliegend relevanten Kreditvergaben noch der wirtschaftliche Abschwung\nallein den Schaden im eingetretenen Umfang herbeigeführt hätten. Der\nSchaden entstand vielmehr erst durch das Zusammenwirken beider Ursachen.\nDie Auswirkungen jeder Einzelursache zu eruieren und ihr eine Verursacherquote\nzuzuteilen ist jedoch nicht möglich, weshalb jede Einzelursache eine\nnotwendige Bedingung des Schadens ist. Damit haften die vorliegend Beklagten\nim Verhältnis zur Klägerin für den ganzen Schaden, wie wenn sie ihn allein\nverursacht hätten (vgl. Rey,\nAusservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rz 633; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2747 ff.).\n20. Aktienrechtliche\nVerantwortlichkeit nach Art. 754 OR - Fazit\nFür die Beklagten 1 – 8 sind\nsämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach\nArt. 754 OR gegeben. Sie sind somit grundsätzlich der Klägerin, unter\nBeachtung der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer\n30 nachstehend), für den verursachten Schaden verantwortlich, der Beklagte 8,\nH.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006\n(vgl. Ziffer 15 vorstehend).\n21. Voraussetzungen der\nRevisionshaftung nach Art. 755 OR\nNach Art. 755 Abs. 1 OR sind\nalle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen der Gesellschaft\nfür den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige\nVerletzung ihrer Pflichten verursachen.\nDer Kreis der\nAnspruchsberechtigten in Art. 755 OR ist identisch mit demjenigen von Art.\n754 OR (s. Ziffer 14 vorstehend).\nAus Art. 39 BankG ergibt sich,\ndass die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche als auch die\nprivatrechtliche Prüfgesellschaft der aktienrechtlichen Haftungsordnung\nnach Art. 755 OR unterstehen und damit passivlegitimiert sind. Aus\nbankgesetzlicher Optik sind die in Art. 755 Abs. 1 OR genannten Pflichten\nentsprechend den bankenrechtlichen Vorschriften zu konkretisieren. Dabei\nsind namentlich die besondere Stellung sowie die Prüfarbeiten der\nPrüfgesellschaft zu berücksichtigen. Ist mit den Funktionen der\nRevisionsstelle, wie vorliegend, eine juristische Person befasst, so trifft\ndiese die Verantwortlichkeit und nicht etwa zusätzlich auch die mit der\nPrüfung tatsächlich betrauten einzelnen Angestellten. Der Haftung nach Art.\n755 OR unterliegen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten der\nRevisionsstelle, die sie in ihrer Organfunktion ausübt oder auszuüben hat (Bertschinger, Basler Kommentar\nBankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 2b zu Art. 39 BankG; Gericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 - 6 zu\nArt. 755 OR).\nFür die allgemeinen\nVoraussetzungen einer Haftung nach Art. 755 Abs. 1 OR kann\nvollumfänglich auf die vorgehenden Ausführungen zu Art. 754 Abs. 1 OR in\nZiffer 14 verwiesen werden. Bei der Voraussetzung der Kausalität ist\nanzumerken, dass es sich bei Pflichtverletzungen der Revisionsstelle\npraktisch immer um Unterlassungen handelt. Dabei ist jeweils zu fragen, ob\nder geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die\nRevisionsstelle ihre Pflichten erfüllt hätte. Gemäss Art. 759 OR ist das\nVerschulden der Revisionsstelle gesondert zu prüfen und im Aussenverhältnis\nzu berücksichtigen (Gericke/Waller,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 19\nund N. 22 zu Art. 755 OR).\n22. Voraussetzung Schaden im\nSinne von Art. 755 OR\nHinsichtlich des Schadens kann\nauf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 16\nvorstehend).\nFolgender Schaden ist von der\nKlägerin nachgewiesen: CHF 33'923'248.48, EUR 3'397'069.87 und USD\n1'788'520.60.\n23. Voraussetzung\nPflichtverletzung im Sinne von Art. 755 OR\nDie mit der Revision befassten\nPersonen haften für die Verletzung ihrer Pflichten gemäss Gesetz (Gericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 12 zu Art. 755\nOR). Zusätzlich sind die in Art. 755 Abs. 1 OR erwähnten Pflichten\nentsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu konkretisieren. Eine\ngrosse Bedeutung kommt in der Aufsichtspraxis den Rundschreiben der\nEidgenössischen Bankenkommission zu. Darin legt die Aufsichtsbehörde dar,\nwie sie das Bankengesetz und weitere Finanzmarktgesetze anwendet. Die\nVerletzung von Vorgaben eines solchen Rundschreibens kann einer haftungsbegründenden\nPflichtverletzung gleichkommen (Bertschinger,\nBasler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 18 zu Art. 39\nBankG).\nDie Klägerin wirft der\nBeklagten 9, I.______, als bankengesetzliche externe Revisionsstelle vor,\ndie Verletzung von Art. 3 aKBG (Verbot besonderer Risiken bei\nAusserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu\nspät erkannt zu haben. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert und damit\nZusicherungen hohen Grades abgegeben, was sich im Nachhinein als falsch\nerwiesen habe. Für solche Zusicherungen hätte sie volle Prüfungen"}