{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nist, dass ihnen für ihr Tun ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.\nSchuldhaft handelt, wer entweder absichtlich, also mit Wissen und Willen,\noder fahrlässig einen Schaden herbeiführt. Fahrlässigkeit setzt voraus,\ndass der Eintritt des Schadens objektiv voraussehbar war. Nicht\nerforderlich ist, dass der Haftpflichtige selber den Schadenseintritt bzw.\nden vollen Umfang des eingetretenen Schadens vorausgesehen hat. Es genügt,\ndass sich der Schädiger nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und\nÜberlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der\nSchädigung. Das Verschulden wird an einem objektiven Massstab gemessen. Es\ngenügt daher nicht, dass die Organperson die gleiche Sorgfalt wie in ihren\neigenen Angelegenheiten aufgewendet hat. Ein Verschulden ist vielmehr dann\ngegeben, wenn der Betreffende nicht so sorgfältig gehandelt hat, wie es\nseine konkrete Stellung geboten hätte. Haftungsverschärfend wirkt daher\netwa eine gesellschaftsinterne Sonderfunktion. Der objektive Verschuldensmassstab\nführt dazu, dass sich kaum ein Bankrats- oder Geschäftsleitungsmitglied\nexkulpieren kann, wenn eine Pflichtverletzung erstellt ist. Dabei kommen\nden unter Ziffer 17 vorstehend begangenen Pflichtwidrigkeiten\nverschuldensindizierende Wirkung zu (vgl. Müller/Lipp/Plüss,\nDer Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 341 f.; Bertschinger, Basler Kommentar\nBankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 15 zu Art. 39 BankG).\nVorliegend hat die Klägerin ein\nVerschulden der Beklagten 1 – 8 rechtsgenügend nachgewiesen. So haben es\nder Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5 pflichtwidrig versäumt, das\nAusserrayongeschäft angemessen zu regeln und die Geschäftsleitung und deren\nHandlungen adäquat zu überwachen. Die Geschäftsleitung und damit die\nBeklagten 6 – 8 haben stark risikobehaftete Kreditengagements gesprochen\nund damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR\nverstossen.\nIn Anbetracht dieser Umstände\nkann jedem der Beklagten 1 – 8 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl ist\nnicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hätten, zumindest jedoch\nfahrlässig. Ein möglicher Schaden durch ihre Handlungen bzw. Unterlassungen\noder zumindest eine konkrete Gefahr der Schädigung war für alle Beklagten\nvoraussehbar. Mit der ihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und\nÜberlegung hätte jeder der Beklagten 1 – 8 anders handeln müssen. In ihrer\nStellung als Bankräte und als Mitglieder der Geschäftsleitung wäre es ihnen\nzuzumuten gewesen und hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und\nsorgfältiger zu handeln. Namentlich der Beklagte 1 als Bankratspräsident\nund der Beklagte 6 als Vorsitzender der Geschäftsleitung müssen sich in\nihren Sonderfunktionen eine Haftungsverschärfung anrechnen lassen. Der\nUmstand, dass sich die Beklagten 1 – 5 als Bankräte weitgehend auf die noch\neinige Zeit positiven Berichte der Revisionsstellen und damit\nzulässigerweise auf Fachleute verlassen haben, ist bei der Zumessung des\nVerschuldens entsprechend mindernd zu berücksichtigen (Gericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 32 zu Art. 754 OR). Zur\nHöhe des individuellen Verschuldens der Beklagten 1 – 8 und der\nSchadenersatzbemessung wird auf die Ziffern 30 und 31 nachstehend verwiesen.\n19. Adäquater\nKausalzusammenhang im Sinne von Art. 754 OR\nVoraussetzung für eine Haftung\nist, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den\nSchaden verursacht hat. Dabei ergibt sich aus Art. 759 Abs. 1 OR, dass der\nHaftpflichtige nur für denjenigen Schaden einzutreten hat, den er\npersönlich, wenn auch im Zusammenspiel mit anderen Organen, verursacht hat.\nDer Kausalzusammenhang muss adäquat sein, d.h. eine Ursache muss „nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet\nsein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass\nder Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.“\nDurch Unterlassung gilt ein\nSchaden dann als adäquat verursacht, wenn er durch pflichtgemässes\nVerhalten hätte vermieden werden können. Bei der Feststellung des hypothetischen\nKausalverlaufs bei rechtmässigem Handeln muss auf die allgemeine Lebenserfahrung\nabgestellt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt\ndas Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich für den\nNachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132\nIII 720). Die Beweislast dafür trägt der Geschädigte und ist ein\nwesentlicher Teil des Klagefundaments, wobei jedoch an die Beweisführung\nkeine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen gelten die\nallgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,\n4. Auflage, Basel 2012, N. 42 und 45 zu Art. 754 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,\nSchweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 429).\nHätte vorliegend der Bankrat\ndas Ausserrayongeschäft angemessen geregelt, sowie die Geschäftsleitung und\nderen Handlungen adäquat überwacht, hätte die Geschäftsleitung die\nvorliegend relevanten Kreditengagements nicht eingehen können und wäre\ndamit auch der vorliegende Schaden nicht entstanden. Hätte zudem die\nGeschäftsleitung bei ihren Kreditgeschäften ihr Ermessen nicht überschritten,\nwäre es auch nicht zu den vorliegenden Kreditverlusten, dem vorliegenden\nSchaden, gekommen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den\nVerhaltensweisen des Bankrates und der Geschäftsleitung und dem\nentstandenen Schaden ist somit auch hier nachgewiesen. Die Klägerin hat\nrechtsgenügend aufgezeigt, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 8\nadäquate Ursache des eingetretenen Schadens sind respektive dass bei\npflichtgemässem Handeln der Schaden hätte vermindert werden können.\nDadurch, dass der Bankrat das\nAusserrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und"}