{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nEUR\n2'000'000.00 stehen für die Finanzierung des Umlaufvermögens der [...]\ngegen Nachweis der vorhandenen Aufträge zur Verfügung“\nAusser bei der W.______ handelt\nes sich bei sämtlichen vorgenannten Krediten, beim Kredit an V.______\nindirekt, um die Finanzierung von unlängst neu gegründeten oder neu\naufgegleisten Unternehmen mit hohem Fremdkapitalanteil, um sogenannte\nStart-Up-Unternehmen und bei der W.______ faktisch um eine Sanierung einer\nGesellschaft im Ausland (so auch der Bericht der Y.______ zur Risikosituation\nder J.______ vom 3. Juli 2008). Es ist gerichtsnotorisch, dass\nStart-Up-Investments grundsätzlich als Kapitalanlagen der höchsten Risikoklasse\neinzustufen sind, als sogenanntes Risikokapital. Angesichts des hohen\nRisikocharakters und der langen Beteiligungsdauer kann niemand im Vorfeld\nsagen, ob sich ein Investment in ein bestimmtes Start-Up-Unternehmen lohnt.\nSolche neu gegründete Unternehmen können wenig oder gar keine Sicherheiten\nbieten. Entsprechend erfolgten sämtliche vorliegend relevanten\nKreditvergaben ungedeckt Unter „Blankokredite“ versteht man Kredite, die\nohne Stellung von bewertbaren Kreditsicherheiten gewährt werden. Die Bank\nist auf das ganze Vermögen des Kreditnehmers angewiesen, das aber auch all\nseinen übrigen Gläubigern haftet. Als banktechnische Faustregel gilt, dass\nein Blankokredit etwa 25 – 30 % des auf seinen tatsächlichen\nStand geprüften Eigenkapitals des Kreditnehmers betragen darf, wobei eine\ngute Ertragslage und einwandfreie Liquidität vorausgesetzt werden. Über\ndiese sogenannte „Blankofähigkeit“ verfügten die vorliegend relevanten\nKreditnehmer als Start-Up-Unternehmen im nicht primären Geschäftsgebiet der\nBank allesamt nicht. Dieselben Überlegungen gelten auch für\nUnternehmenssanierungen und damit für das Engagement bei der W.______. Auch\ndie Y.______ schrieb in ihrem Bericht zur Risikosituation der J.______ vom\n3. Juli 2008 über die Kreditposition W.______ was folgt:\n„Da keine\nverlässlichen Finanzinformationen vorliegen ist diese Position schwer\nbeurteilbar, ist jedoch zweifellos mit sehr hohen Risiken behaftet.\nFaktisch wird insbesondere die operativ tätige [...] finanziert.“\nUnd die externe Revisionsstelle\nschrieb im aufsichtsrechtlichen Revisionsbericht vom 9. November 2007 zum\nKreditengagement W.______:\n„Weitgehende\nFinanzierung bei schwacher Ertragslage und tiefer\nEigenkapitalbasis. Wenn sich die Ertragslage nicht innert kurzer Zeit\nverbessert, ist die Gesellschaft innerhalb von einem Jahr überschuldet…\nAufgrund des noch nicht nachgewiesenen Turnarounds sowie den\nLiquiditätsengpässen ist das Engagement stark gefährdet. Die Gesellschaft\nist aufgrund dieser Umstände nicht blankowürdig. Aufgrund des erhöhten\nRisikos und der nicht beurteilbaren Werthaltigkeit der Garantie ist eine WB\nvon CHF 4.5 Mio. …. zu bilden.“\nWohl konnte die Bank gemäss\nArt. 22 GOR für die Finanzierung erfolgversprechender Projekte besondere\nRisiken übernehmen. Diese Bestimmung galt jedoch nur für das primäre\nGeschäftsgebiet der Bank, nämlich den Kanton Glarus und die angrenzenden\nGebiete. Bei Geschäften in der übrigen Schweiz und im Ausland war die\nÜbernahme besonderer Risiken, welche die Zweckerfüllung im Kanton Glarus\nund den angrenzenden Gebieten beeinträchtigten gerade nicht zulässig und\ndamit auch Finanzierungen nach Art. 22 GOR ausgeschlossen.\nDie vorliegend relevanten\nKreditvergaben an die S.______, an die T.______, an die U.______, an die\nX.______ sowie an V.______ waren allesamt, und dies nicht nur im Rückblick,\nsondern auch in der damaligen Sicht betrachtet und damit unter Ausschluss\neines „Rückschaufehlers“, höchst risikobehaftete Engagements an\nStart-Up-Unternehmen und an eine mit diesen Unternehmen (ausser mit der X.______)\neng verbundenen Privatperson, ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der\nBank. Die Kredite an die W.______ waren faktisch Sanierungskredite an\neine Gesellschaft im Ausland, wobei die W.______ offensichtlich als\nFinanzierungsgehilfin oder „Katalysator“ für die Z.______ diente. Diese\nstark risikobehafteten Kreditengagements führten automatisch dazu, dass bei\nder Bank angelegte Spargelder, von der Staatshaftung abgesehen, an\nEinlagesicherheit und sämtliche anderen Kreditvergaben an Bestandessicherheit\nverloren. Diese Gelder standen dadurch auch zur Finanzierung anderer\nUnternehmen nicht mehr zur Verfügung. Daraus folgt, dass die vorliegend\nerfolgten, stark risikobehafteten Kreditengagements, zweifellos auch die\nZweckerfüllung der Bank im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten\nbeeinträchtigt haben. Alle diese Kreditengagements widersprachen damit\noffensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKB und Art. 4 Abs.\n2 GOR, was bereits zum Zeitpunkt der Rahmenkreditabschlüsse ohne weiteres\nerkennbar gewesen war. Bei diesen Kreditvergaben hatten die jeweils\nbeteiligten und zustimmenden Geschäftsleitungsmitglieder das ihnen\nzustehende Ermessen klar überschritten. Es handelt sich dabei somit nicht\nlediglich um solche Geschäftsführungsentscheide im Sinne der eingeschlagenen\nStrategie und der Kreditpolitik, welche im Sinne der Business Judgement\nRule zu beurteilen sind. Die vorliegenden Ermessensüberschreitungen sind\nvielmehr Rechtsverletzungen (vgl. Häfelin/Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 467).\nNachfolgend stellt sich die\nFrage, wem von den vorliegend beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern die\nvorstehend festgestellten Pflichtwidrigkeiten zugerechnet werden können\nrespektive welche Geschäftsleitungsmitglieder die vorstehenden Kredite\ngesprochen oder bewilligt haben. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte\n8, H.______, erst ab 1. August 2006 zu Geschäftsleitung zu zählen ist (vgl.\nZiffer 15 vorstehend) und die Klägerin gegen ihn Schadenersatzansprüche\nallein für die Zeit, als er Organ der Bank gewesen sei, ab 1. August 2006,\ngeltend macht. Dazu sind die entsprechenden Rahmenkreditverträge,"}