{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n2\nGeschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]\nsind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen\nund die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht\nbeeinträchtigt wird.“\nDas Geschäftsgebiet der Bank\nwar damit festgelegt als Stammeinzugsgebiet auf den Kanton Glarus und die\ndaran angrenzenden Gebiete. Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes\nwaren zulässig. Die Bank durfte dabei aber keine besonderen Risiken\neingehen. Diese Voraussetzung korrespondierte mit der besonderen Natur\neiner Kantonalbank (Eigentümer, Dotationskapital, Staatsgarantie, Leistungsauftrag;\nsiehe Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003\nS. 44). Obwohl es der Bankrat unterlassen hatte, diese Bestimmung „ausserhalb\ndes Primärraumes keine besonderen Risiken eingehen“ zu konkretisieren und\ndamit das mögliche Ermessen einzuschränken (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend),\nsind Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR grundsätzlich direkt anwendbar, da\ngenügend bestimmt.\nDie vorliegend relevanten\nKreditvergaben (Abschluss Rahmenkreditverträge) erfolgten an Gesellschaften\nmit jeweiligem Sitz zur Zeit der Kreditvergaben in den folgenden Kantonen:\nS.______: Sitz in [...], Kanton [...]\nT.______: Sitz\nin [...], Kanton [...]\nU.______,\nvormals U.______: Sitz in [...], Kanton [...]\nV.______: Wohnsitz\nin [...]\nW.______: Sitz\nin [...], Kanton [...]\nX.______: Sitz\nin [...], Kanton [...]\nDamit erfolgten vorliegend die\nrelevanten Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank und\nwaren damit sogenannte „Ausserrayongeschäfte“. Einzig die Kreditnehmerin\nW.______ hatte ihren Sitz im Stammeinzugsgebiet der Bank. Die Kreditvergaben\nan die S.______, an die T.______, an die U.______, an die X.______ und an\nV.______ waren damit nur dann zulässig, „soweit der Bank daraus keine\nbesonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und\nden angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird“ (Art. 3 Abs. 2 aKBG\nund Art. 4 Abs. 2 GOR).\nDie S.______ firmierte im\nHandelsregister des Kantons Zürich ursprünglich als [...], AG für\nWirtschaftsberatung, mit dem Zweck der Wirtschafts- und Personalberatung.\nMitte des Jahres 2004 wurde sie umbenannt in [...] AG mit dem neuen Zweck,\nHandel mit Produkten der Unterhaltungselektronik in Europa. Hatte die\n[...], AG für Wirtschaftsberatung ursprünglich ein Aktienkapital von\nCHF 50'000.—, wurde dieses Mitte 2005 erhöht auf CHF 200'000.—,\nwelches jedoch über Aktivdarlehen der Gesellschaft faktisch wieder entzogen\nworden war. Betrug die ausgewiesene Eigenkapitalbasis Ende 2004 rund\nCHF 100'000.—, wuchs sie Ende 2005 an auf rund CHF 370'000.—, Ende\n2006 auf rund CHF 540'000.— und Ende 2007 auf rund CHF 750'000.—.\nZugleich wuchs auch das Fremdkapital an von rund CHF 220'000.— Ende\n2004, sprunghaft auf rund CHF 5.4 Mio. Ende 2005, auf CHF 24.9 Mio.\nEnde 2006 und auf CHF 29.4 Mio. Ende 2007. Bei der S.______ handelte es\nsich somit um eine weitgehend durch die Klägerin fremdfinanzierte\nGesellschaft mit einer relativ geringen Kapitalbasis (so auch die\nRevisionsgesellschaft Y.______ in ihrer Analyse der Risikosituation der\nJ.______ sowie die externe Revisionsstelle im aufsichtsrechtlichen Revisionsbericht\nvom 9. November 2007). Bis am 25. Oktober 2006 wurde ihre Kreditlimite\nschrittweise bis auf CHF 16.5 Mio. erhöht, während eine Sicherheit von\nlediglich CHF 500'000.— in Form einer (sich im Nachhinein wertlos\nerweisenden) Solidarbürgschaft von V.______ bestand. Damit lag der\nGrossteil des unternehmerischen Risikos bei der Kreditgeberin, der Bank. So\nstellte auch die externe Revisionsstelle in ihrem aufsichtsrechtlichen\nRevisionsbericht über das Geschäftsjahr 2007 fest: „Es handelt sich um\neine weitgehende Fremdfinanzierung, die in keiner Weise in einem gesunden\nVerhältnis zum Eigenkapital steht. …. Das ganze unternehmerische Risiko\nliegt bei der J.______ und nicht beim Kreditnehmer. Die Gesellschaft ist\nunseres Erachtens nicht blankowürdig.“\nDie T.______ wurde am 12. April\n2002 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.— im Handelsregister des\nKantons Zürich eingetragen. Sie bezweckte die Entwicklung und Distribution\nvon Internet-Terminals (Hard- und Software). Bereits im Bericht der\nRevisionsstelle über das Geschäftsjahr 2004 führte diese aus, dass die\nGesellschaft sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten\nüberschuldet gewesen sei. Diese Situation hat sich auch in den\nGeschäftsjahren 2005 und 2006 nicht verändert. Dennoch gewährte die Bank\nder T.______ am 14. November 2005 einen Rahmenkredit in der Höhe von CHF\n3.5 Mio. und erhöhte diesen am 22. November 2006 auf CHF 4.35 Mio.\nDamit stand dem Aktienkapital von lediglich CHF 100'000.— ein ungleich\nhöheres Fremdkapital gegenüber. Auch bei dieser Gesellschaft handelte es\nsich um eine weitgehende Fremdfinanzierung, die in keiner Weise in einem\ngesunden Verhältnis zum Eigenkapital stand. Das ganze unternehmerische\nRisiko lag auch hier bei der Bank und nicht bei der Kreditnehmerin, zumal\ndiese bereits zum Zeitpunkt der ersten Rahmenkreditsprechung überschuldet\ngewesen war.\nDie U.______ und vormalige\nU.______ wurde am 16. Januar 2007 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.—\nim Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckte die\nTeilnahme an und die Organisation von Rennveranstaltungen und Fahrsicherheitsveranstaltungen.\nNur gerade elf Monate nach Eintragung im Handelsregister und lediglich\naufgrund einer unsignierten und ungeprüften Bilanz, bewilligte die Bank der\nU.______ einen Rahmenkredit von CHF 1 Mio. Es war bekannt, dass die\nS.______ der U.______ bereits ein Darlehen von CHF 250'000.— zur Verfügung\ngestellt hatte, womit das Fremdkapital schon zur Zeit der Rahmenkreditgewährung\nzweieinhalb Mal so hoch gewesen war wie das Eigenkapital. Das\nunternehmerische Risiko trug damit auch hier massgeblich die Bank. So"}