{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n2\nSofern sich ein Mitglied der Geschäftsleitung, aufgrund eines Entscheides\nin der Geschäftsleitung, in seinem Bereich und Aufgaben zu sehr\neingeschränkt fühlt und sich in der Sache nicht einverstanden erklären\nkann, hat er das Recht, einen Gesprächstermin mit dem Bankpräsidenten zu\nverlangen und informiert die Geschäftsleitungsmitglieder vorgängig.\nDurch diesen reglementarisch\nvorgeschriebenen Entscheidmechanismus war eine Machtkonzentration beim CEO\nzwingende Folge. Um daran etwas zu ändern, hätte das GOR revidiert werden\nmüssen. Dem Bankrat eine allein personell unausgewogene Zusammensetzung des\nKreditausschusses vorzuwerfen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt\nwerden, auch wenn der CEO eine dominante Persönlichkeit gewesen sein mag.\nEine diesbezügliche Pflichtverletzung des Bankrates ist hier nicht\nersichtlich.\n17.1.4. Pflichtverletzungen\nBankrat - Fazit\nZusammenfassend kann\nfestgehalten werden, dass es der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5\npflichtwidrig versäumt haben, das Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln\n(vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend). Auch haben sie es versäumt, die\nGeschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Handlungen adäquat zu\nüberwachen und haben dadurch relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe\npflichtwidrig nicht erkannt (vgl. Ziffer 17.1.2 vorstehend). Damit haben\ndie Beklagten 1 – 5 ihre Sorgfaltspflichten mehrfach verletzt.\n17.2. Pflichtverletzungen\nGeschäftsleitung\nDie Klägerin wirft den\nBeklagten 6 – 8 als damalige Geschäftsleitungsmitglieder vor, sie hätten\ndas Ausserrayongeschäft nicht angemessen geregelt. Es hätten Vorgaben zum\nRating von ausserkantonalen Kreditnehmern gefehlt und sei die Limite für\nKreditnehmer ausserhalb des Rayons zu hoch gewesen. Bei den vorliegend\nmassgebenden Kreditvergaben (vgl. Ziffer 16.2 – 16.7 vorstehend) hätten sie\nzu Lasten der Bank „besondere Risiken“ in Kauf genommen und somit Art. 3\nAbs. 2 aKBG zuwidergehandelt. Zugleich hätten sie elementare Grundsätze der\nKreditvergabe missachtet, auch weil die Datenqualität mangelhaft gewesen\nsei, die gewährten Kredite in keinem angemessenen Verhältnis zum\nEigenkapital der Kreditnehmer gestanden hätten und weil deren Blankowürdigkeit\nnicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insgesamt habe es am Risikobewusstsein\ngemangelt.\n17.2.1. Regelung\nAusserrayongeschäft\nNach Art. 19 Abs. 1 aKBG\nobliegt der Geschäftsführung die gesamte Führung der Geschäfte und die\nVertretung der Bank nach aussen. Die Geschäftsführung entscheidet über alle\nGeschäfte, die nicht durch die Gesetzgebung oder Reglemente einem anderen\nOrgan zum Entscheid übertragen sind. Konkret sind die Aufgaben und\nBefugnisse der Geschäftsführung im Organisationsreglement geregelt\n(Abs. 2). Dieses wiederholt in Art. 75 Abs. 1, dass die\nGeschäftsleitung alle Aufgaben der Geschäftsführung erledigt, die nicht\ndurch Gesetz oder Reglement anderen Organen übertragen sind. Hinsichtlich\nder hier interessierenden Organisation bestimmt Art. 75 Abs. 3 Ziff. 2,\ndass der Geschäftsleitung der Erlass aller Vorschriften für den Geschäftsbetrieb\nobliegt, soweit sich der Bankrat dieses Recht nicht vorbehalten hat und\ndass er eine geeignete Organisation und Führungsstruktur und eine reibungslose\nAbwicklung des Geschäftsganges sicherzustellen hat.\nVorschriften zu erlassen hat\ndie Geschäftsleitung somit allein für den Zweck des geregelten Geschäftsbetriebs,\nim Sinne einer geeigneten Organisation und Führungsstruktur im operativen\nBereich. Vom Geschäftsbetrieb zu unterscheiden sind jedoch strategische Vorgaben\nund Vorgaben betreffend die Risikopolitik. So weist Art. 51 GOR\nEntscheide über die Sicherheitspolitik, den Erlass und die Überprüfung des\nReglements für die Risikopolitik und das Risikomanagement eindeutig dem\nBankrat zu und nicht der Geschäftsführung.\nWohl gehört zum Pflichtenheft\nder Geschäftsleitung gemäss Art. 75 Abs. 3 Ziff. 5 lit. a\nGOR die „Formulierung und Umsetzung der Risikopolitik gemäss den\nRichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung sowie Erlass der\ndiesbezüglichen Weisungen gemäss Art. 19 Abs. 3 BEHV“. So hat denn auch\ndie Geschäftsleitung, wie es die Betitelung schon sagt, den „Annex der\nGeschäftsleitung betreffend Vorgaben für das Kreditportfolio“ erarbeitet.\nVerantwortlich zum Erlass dieser Weisung im Rahmen der Risikopolitik war\njedoch der Bankrat, der dieses Reglement an seiner Sitzung vom [...] denn auch genehmigt hat. An dieser Stelle kann wiederholt\nwerden, dass es normal, wenn nicht gleich die Pflicht der Geschäftsleitung\nwar, initiativ Strategien und Geschäfte zuhanden des Bankrates\nvorzubereiten. Entsprechend war es gemäss Art. 52 lit. h GOR die\nPflicht des Bankrates, die Umsetzung der Risikopolitik zu überwachen. Rein\nschon von der Wichtigkeit her für das Risikomanagement der Bank müssen\nVorschriften zu Limiten und Ratings für die Kreditvergabe auf Stufe Bankrat\nfestgesetzt werden und nicht auf Stufe Geschäftsleitung. Jene hat sich\nvielmehr im operativen Geschäft innerhalb dieser Vorschriften zu bewegen\nund darf oder muss Unregelmässigkeiten und Verbesserungsvorschläge dem Bankrat\nzum Entscheid vorlegen.\nIn Anbetracht dieser Umstände\nwar die Geschäftsleitung nicht in der Verantwortung, die\nKreditrisikopolitik der Bank zu konkretisieren und dafür Weisungen oder\nReglemente zu erlassen. Eine mangelnde Regelung des Ausserrayongeschäfts\nkann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden.\n17.2.2. Fehler bei\nKreditvergaben\nZum Geschäftsgebiet der Bank\nbestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR übereinstimmend:\n„1 Das\nGeschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden\nGebiete.\n"}