{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nhat der damalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren\n2006 – 2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre\nPflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 5 OR verletzt, die Mitglieder der\nGeschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Geschäftsführungshandlungen\nadäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren.\n17.1.3. Personell unausgewogene\nZusammensetzung Kreditausschuss\nDer Kreditausschuss ist ein\nAusschuss auf der Ebene Geschäftsleitung (vgl. Art. 62, Art. 64 ff. und\nArt. 75 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b GOR). Mitglieder des Kreditausschusses waren\njeweils der Vorsitzende der Geschäftsleitung, der Leiter Bereich\nPrivatkunden und der Leiter Bereich Geschäftskunden.\nEs war gemäss Art. 716a Ziff. 4\nOR, Art. 15 lit. c aKBG, Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 GOR sowie Art. 51\nZiff. 4 GOR die unübertragbare Aufgabe des Bankrates, den CEO und die\nMitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen, zu überwachen und gegebenenfalls\nabzuberufen. Dafür, dass die Bankräte das ihnen dabei zustehende Ermessen\nüberschritten hätten, bestehen jedoch keine Hinweise.\nJedenfalls waren der\nGeschäftsgang und die Beschlussfassung auf Ebene Geschäftsleitung und damit\nauch im Kreditausschuss im GOR klar geregelt:\nArt. 81\nDie Geschäftsleitung ist\nbeschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.\n….\nArt. 83\n1 Die\nBeschlüsse werden auf dem Konsensualweg gefasst. Sollte keine Einigung\nerzielt werden können, entscheidet der CEO abschliessend. Diesfalls sind\nneben dem Entscheid die abweichenden Meinungen und deren Begründung im\nProtokoll festzuhalten.\n….\n"}