{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nDasselbe hat auch für die\nBerichte der internen Revisionsstelle und der externen Revisionsstelle zu\ngelten. Wohl hat der Bankrat diese zur Kenntnis zu nehmen, darf und muss\nInformationen daraus verarbeiten. Die Aussagen und Meinungen der internen\nRevisionsstelle und externen Revisionsstelle haben beim Bankrat unbestrittenerweise\ngrosses Gewicht. Dies entbindet den Bankrat jedoch nicht von der Pflicht,\nsich aufgrund von Rechnungsabschlüssen, Kennzahlen, Prüfungen und\nLagebeurteilungen eigene Meinungen zur betriebswirtschaftlichen und\nfinanziellen Situation der Gesellschaft zu bilden und entsprechende\nSchlüsse zu ziehen.\n17.1.2. Nichterkennen Fehlentwicklungen\nbei Kreditvergabe\nMit der Oberleitung der\nGesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR bzw. mit dem\nentsprechenden Weisungsrecht eng verbunden ist die Pflicht des Bankrates\ngemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 5 OR, die Mitglieder der Geschäftsleitung –\nund damit auch den CEO – zu überwachen. Dies ist bei einer Bank umso\nwichtiger, zumal gemäss Art. 8 Abs. 2 BankV kein Mitglied des für die\nOberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs der Bank der\nGeschäftsleitung angehören darf. Über die konkrete Handhabung dieser\nÜberwachung schweigt sich das Gesetz aus. Diese ist jedoch so\nauszugestalten, dass eine optimale Unternehmensüberwachung möglich wird.\nDie Beaufsichtigung beinhaltet dabei sowohl die im Gesetz umschriebene\nÜberwachung im Hinblick auf die Befolgung von Gesetz, Statuten, Reglementen\nund Weisungen als auch die Hinterfragung von Geschäftsführungshandlungen\nnach betriebswirtschaftlichen Kriterien, auf die Zweckmässigkeit der\nHandlungen und Unterlassungen der Geschäftsführung. Dabei wird sich der\nBankrat als Diskutier- und Beschlussgremium auf die zweckmässig\nausgestaltete Berichterstattung stützen und sich vor allem an finanziellen\nKennzahlen orientieren müssen. Der Bankrat hat keineswegs jedes einzelne\nGeschäft der Geschäftsleitung zu überwachen. Er hat sich vielmehr über den\nlaufenden Geschäftsgang zu unterrichten, Berichte der Geschäftsleitung zu\nverlangen und zu studieren, ein den Besonderheiten angepasstes System der\ninternen Kontrolle einzurichten und sich um dessen Funktionieren und\nErgebnisse zu kümmern sowie Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten\nabzuklären (Müller/Lipp/Plüss,\nDer Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 171 f.;\nWatter/Roth/Pellanda, Basler\nKommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 24 zu Art. 716a\nOR; Böckli, Schweizer Aktienrecht,\n3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 374 ff.).\nIn Erfüllung seiner\nÜberwachungspflicht im Bereich des Kreditgeschäfts stützte sich der Bankrat\nvornehmlich auf die Berichte der internen und externen Revision, auf die\nquartalsweise erarbeiteten Risikoberichte des bankeigenen Risikomanagements\nund auf die Monatsabschlüsse des Rechnungswesens.\nIm Management Letter zur\nZwischenrevision im Bereich Kreditmanagement vom November 2005 schrieb die\nexterne Revision:\n„Bei\nunseren Prüfungen haben wir festgestellt, dass die Bank durch Vermittler\nbzw. durch das persönliche Beziehungsnetz der Kundenberater verschiedene\nbedeutende Engagements im Rahmen der vorgegebenen Strategie [ausserhalb des\nangrenzenden Wirtschaftsraums] eingegangen ist. Eine Analyse zeigt, dass\nsich Neugeldauszahlungen über CHF 500'000.— vom Januar bis Oktober 2005 auf\nCHF 199.7\nMio. belaufen, was mehr als die Hälfte der gesamten Neugeldauszahlungen\noder knapp 7 % der gesamten Kundenausleihungen per Ende November 2005 entspricht.\nAufgrund unserer Erfahrungen unterliegen Engagements ausserhalb des\nKerngebietes der Bank tendenziell einem höheren Risiko.“\nIm selben Zeitraum, zwischen\nSeptember 2005 und November 2005 hat die interne Revisionsstelle\nBonitätsprüfungen durchgeführt (Revisionsbericht Nr. [...]). Das Ziel\ndieser Prüfungen war es, eine Beurteilung ausgewählter Kreditengagements\nbezüglich Wertberichtigungen oder einen potentiellen Wertberichtigungsbedarf\nmachen zu können, wobei auch 12 ausserkantonale Ausleihungen zur Prüfung\nausgewählt wurden. Dabei hat die interne Revisionsstelle innerhalb der gewählten\nStichproben etliche Kreditengagements mit erhöhten Risiken festgestellt,\ninsbesondere bei den neu akquirierten Geschäften. Zudem hat sie etliche\nSchuldner mit Wertberichtigungsbedarf sowie Positionen mit erhöhten Risiken\nund damit mit einem engen Überwachungsbedarf aufgelistet.\nSowohl die Zwischenrevision\n2005 im Bereich Kreditmanagement als auch die Bonitätsprüfungen 2005 wurden\nan der Sitzung des Bankrates vom 21. März 2006 besprochen, letztere auch an\nder Sitzung des Bankrates vom 18. April 2006. Von den vorliegend beklagten\nBankräten anwesend waren A.______, B.______ (an der Sitzung vom 18. April\n2006 entschuldigt), C.______, E.______ und D.______. Einen konkreten\nHandlungsbedarf orteten die Genannten jedoch nicht. Einzig die in der Folge\nzurückgetretene Bankrätin [...] äusserte ihren Eindruck, dass die Hinweise\nin den Revisionsberichten und die ihrigen nicht ernst genug genommen würden\nund stellte die Frage, ob die Bank wirklich auf so hohe Risiken angewiesen\nsei. Der Bankrat begnügte sich schliesslich damit, den Risikoausschuss zu\nbeauftragen, sich mit dem Bericht der internen Revision zu befassen. Dieser\nstellte hernach lediglich fest, dass „es bei der Beurteilung von\nEinzelpositionen …. immer leichte Differenzen zwischen der Bank und der\nRevision gebe“, weil die Bank „ein umfassenderes Bild des Kunden“ habe\nund bestimmte, dass fortan eine Berichterstattung der Ratingentwicklung\ngetrennt nach Kanton und Ausserkanton erfolgen solle.\nIn der Folge führte die externe\nRevisionsstelle im September 2006 bei der Klägerin eine Schwerpunktprüfung\nim Bereich Kreditmanagement durch. Im Management Letter dazu vom\n3. Januar 2007 schrieb sie:\n„Die\nAusleihungen gegenüber Kunden konnten im ersten Halbjahr 2006 um 30.34 %"}