{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n2\nBlankokredite müssen jährlich von der nach der Kompetenzordnung zuständigen\nStelle neu bewilligt bzw. genehmigt werden.\nArt. 22\nFür die Finanzierung\nerfolgsversprechender Projekte kann die Bank besondere Risiken übernehmen.\nZudem erliess\nder Bankrat, gestützt auf Art. 6 GOR, die Weisung „Risikopolitik der\nJ.______“. Die vorliegend massgebenden verfügbaren Versionen datieren vom\n19. April 2005 und vom 22. Dezember 2006. Darin machte der Bankrat\nallgemeine Ausführungen zur Risikostrategie, zu den risikopolitischen\nGrundsätzen, zur Risikoorganisation, zum Risikoprozess und zur\nRisikoberichterstattung.\nWeiter erliess der Bankrat,\ngestützt auf Art. 6 GOR, die Weisung „Kreditrisikopolitik der J.______“.\nDie vorliegend massgebenden verfügbaren Versionen datieren vom 15.\nSeptember 2003, vom 1. Oktober 2003 und vom 21. November 2006 und bestimmen\nübereinstimmend:\n„Grundsatz\n1 Kundensegmente\n[….]\nWir unterstützen\nFirmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung …\nGrundsatz\n2 Marktgebiet\nDie Bank gewährt Kredite\ninsbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die\nGesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise\nauf Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen\nbilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet.\nAus Kreditportfolio- und\nRisikoüberlegungen können Kredite selektiv auch ausserhalb dieser Gebiete\ngewährt werden.\n[….].“\nIm „Annex der Geschäftsleitung\nzur Risikopolitik der J.______ für den Bereich Geschäftskunden“ vom 19.\nJuli 2005 begrenzte die Klägerin die maximale Grösse der Kundenpositionen\npro verbundene Gegenpartei:\na) für KMU mit Domizil im Kanton Glarus und im angrenzenden\nWirtschaftsraum auf CHF 15 Mio. und\nb)\nfür KMU mit Domizil ausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums auf\nCHF 10 Mio.\nÜber Kredite,\nwelche diese Limiten überschritten, hatte der Kreditausschuss auf Antrag\ndes zuständigen Bereichsleiters über die Gewährung oder Antragstellung an\nden Bankrat zu entscheiden. Unter „Zusätzliche Bestimmungen“ war als\nzusätzliche generelle Anforderung lediglich offen bestimmt und daher im\nErmessen der kreditsprechenden Instanz: „Bonität und Tragbarkeit haben\nhohen Ansprüchen zu genügen und sind prioritär auch bei der Beurteilung von\nGrössenrisiken“.\nZudem sah die „Kompetenzordnung\nder J.______“ vom 1. Mai 2005 auf Stufe Bereichsleiter eine maximale\nKreditkompetenz pro verbundene Gegenpartei von CHF 5 Mio. vor, davon CHF\n2 Mio. pro Gegenpartei und maximal CHF 0.2 Mio. blanko. Jeweilige Beträge\ndarüber mussten dem Kreditausschuss zum Entscheid vorgelegt werden, Klumpen\nüber 10 % dem Bankrat.\nMit diesen vom Bankrat\nerlassenen Regelungen mögen die Voraussetzungen der Kreditvergabe im\nStammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt\ngewesen sein. Ausser einer gemäss „Annex“ grundsätzlich tieferen\nKreditlimite für KMU mit Domizil ausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums,\nüber welche der Kreditausschuss jedoch hinweggehen konnte, waren spezielle\nVoraussetzungen für Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes, für\nsog. Ausserrayongeschäfte, wie ein notwendiges Mindestrating oder\nverbindlich tiefere Limiten, welche ein Risiko eingegrenzt hätten, nicht\ndefiniert. Für solche Kreditvergaben galten somit im Ergebnis die gleichen\nallgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet, obwohl\nsie gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären,\nals der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen\nwürden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den\nangrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde. Diese Regelung\nbasiert auf dem Gedanken der Staatsgarantie durch den Kanton. Die Bank soll\nmit einer Staatsgarantie gesicherte Mittel nicht ausserhalb des primären Geschäftsgebietes\nrisikobehaftet anlegen dürfen.\nMit den damals geltenden\nRegelungen waren diese beiden letztgenannten Voraussetzungen nicht genügend\nspezifiziert und damit deren Auslegung und Befolgung weitestgehend im\nErmessen der jeweils kreditsprechenden Instanz. Für die Vergabe von\nAusserrayonkrediten galten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für\nKreditvergaben im Stammeinzugsgebiet. Der Bankrat hatte es somit\npflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen „keine besonderen Risiken“ und\n„keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus“ gemäss\nArt. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR eingehend zu definieren und zu\nregeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse\nErmessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Er liess ein\nbedeutendes Risikopotential offen respektive überliess ihm unübertragbar\nzustehende Regelungsaufgaben dem Ermessen der jeweils kreditsprechenden\nInstanzen respektive der Geschäftsleitung. Erst ab August 2007, als der\nSchaden bereits weitgehend angerichtet war, wurden diese Mängel beim\nAusserrayongeschäft behoben. Es wurde für Ausserrayonkredite ein\nMindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements\nein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht. Damit hat der\ndamalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren 2005 bis\n2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre Sorgfaltspflicht\nverletzt.\nWohl bestimmt Art. 3 Abs. 3\nBankG, dass die Bank der EBK ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und\nReglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sowie alle\nspäteren Änderungen daran anzuzeigen hat, soweit diese den Geschäftszweck,\nden Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation\nbetreffen. Der Verantwortung über den Inhalt dieser Regelungen konnte sich\ndie Klägerin mit dieser Genehmigung jedoch nicht entledigen, blieb die\nFestlegung der Organisation selbst nach einer Genehmigung durch die Bankenkommission\ngemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 2 OR eine unübertragbare Aufgabe des\nBankrates und somit auch in dessen Verantwortung."}