{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nschädigenden Organs – ausdrücklich oder stillschweigend – eingewilligt hat.\nSolchen Einwilligungen sind allerdings Grenzen gesetzt, insbesondere auch\ndurch zwingende Gesetzesbestimmungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen den\nOrganen. Auch das pflichtwidrige Verhalten muss der Kläger beweisen (Müller/Lipp/Plüss, Der\nVerwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f. mit Hinweisen).\n17.1. Pflichtverletzungen\nBankrat\nDie Klägerin wirft den\nBeklagten 1 – 5 als damalige Bankräte vor, sie hätten trotz der\nrisikoreichen Strategie keine Massnahmen zur Kontrolle dieser Risiken\nergriffen. Sie hätten insbesondere das Ausserrayongeschäft nicht adäquat\ngeregelt und den Kreditausschluss personell unausgewogen zusammengesetzt.\nWeiter hätten sie die Fehlentwicklungen bei den Kreditvergaben oder deren\nAnzeichen offenkundig nicht erkannt und gegenüber dem CEO, F.______, ein zu\nunkritisches Urteil gehabt, ihm in Verkennung seiner Möglichkeiten zu viel\nzugemutet und zugetraut und dabei nicht gemerkt, wie sie die Kontrolle\nverloren hätten.\n17.1.1.\nRegelung Ausserrayongeschäft\nIn Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR\nerklärt das Gesetz die Erteilung der nötigen Weisungen als unübertragbare\nAufgabe des Bankrates. Unter diesen Begriff fallen die Festlegung der\nStrategie des Unternehmens innerhalb des statuarischen Zweckes sowie die\nWahl der Mittel für die Zielerreichung und die Kontrolle der Zielkonformität\nder Handlungen der Geschäftsleitung. Die Durchsetzung der Strategie erfolgt\ndurch den Erlass von Reglementen und Weisungen an die geschäftsführenden\nOrgane (Watter/Roth/Pallanda,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.\n4 ff. zu Art. 716a OR).\nIn den vorliegend massgebenden\nJahren 2005 – 2007 bildeten das Bankengesetz BankG (SR 952.0),\nkonkretisiert durch die Bankenverordnung BAV (SR 952.02) und das damalige\nKantonalbankgesetz des Kantons Glarus aKBG (GS IX B/31/1) den grundlegenden\nrechtlichen Rahmen der Klägerin. Dabei regelte Art. 3 aKBG das Geschäftsgebiet\nwie folgt:\n1\nDas Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und\ndie angrenzenden Gebiete.\n2\nGeschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]\nsind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen\nund die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht\nbeeinträchtigt wird.\nInnerhalb\ndieses rechtlichen Rahmens war es die im Sinne von Art. 716a Abs. 1\nZiffer 1 OR unübertragbare Aufgabe des Bankrates, die Geschäftstätigkeit\nder Klägerin zu organisieren und deren Strategie umzusetzen.\nDazu erliess der Bankrat,\ngestützt auf Art. 15 lit. a aKBG, am 23. Dezember 2003 das Geschäfts- und\nOrganisationsreglement GOR. Dieses wiederholte in Art. 4 wörtlich das\nbereits in Art. 3 aKBG festgelegte Geschäftsgebiet. Zudem hielt es fest:\nArt. 21\n1 Die\nBank kann Darlehen und Kredite ohne Deckung gewähren:\n….\nd. anderen juristischen\nund natürlichen Personen sowie Personengesellschaften, die Gewähr für die\nVerzinsung und Rückzahlung des\nKapitals bieten.\n"}