{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nCHF\n33'923'248.48 (CHF 16'000'574.40 + CHF 5'061'920.34 +\nCHF 1'060'911.65 + CHF 9'589'021.75 + CHF 2'210'820.34),\nEUR 1'397'069.87 (EUR 200'919.96\n+ EUR 359'525.28 + EUR 83'233.60 + EUR 753'391.03) und\nUSD 1'788'520.60.\nVorliegend\nbesteht der Schaden aus diesen Forderungsausfällen und nicht aus als deren\nFolge notwendig gewordenen Wertberichtigungen.\n16.9. Vorteilsanrechnung\nIm schweizerischen\nSchadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass gegebenenfalls eine\nVorteilsanrechnung stattzufinden hat, wenn sonst eine Bereicherung des\nGeschädigten entstehen würde, was nicht Zweck des Haftpflichtrechts ist.\nDie Schadensberechnung muss deshalb sämtliche Komponenten (negative und\npositive) berücksichtigen, die aus dem Schadenereignis entstanden sind.\nDamit die Vorteilsanrechnung vorgenommen werden kann, muss ein adäquater\nKausalzusammenhang zwischen der Schadensverursachung und dem entstandenen\nVorteil bestehen. Zudem ist eine Vorteilsanrechnung dann gerechtfertigt,\nwenn neben dem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil eine\nZusammengehörigkeit (sog. Kongruenz) gegeben ist (Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, Bern 2013, N.\n27 und N. 30 ff. zu Art. 42 OR). Doch ist es nicht als Vorteil zu\nbetrachten, dass eine Organperson im Allgemeinen pflichtgemäss gehandelt\nund dadurch der Gesellschaft Erträge verschafft hat (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,\nSchweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 64).\nVorliegend begründet die\nKlägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus sechs konkreten\nKreditengagements (siehe Ziffern 16.2 – 16.7 vorstehend). Dass im Zuge\ndieser Forderungsausfälle der Klägerin zugleich irgendwelche messbaren\nVorteile angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Allfällige vorgängige\nZinserträge haben als mit der jeweiligen Forderung der Klägerin im Sinne\nder Kontokorrentabrechnung als verrechnet zu gelten. Dass der Klägerin\ndurch ihre Expansionsstrategie bei anderen Kreditengagements offenbar hohe\nGewinne angefallen sind, ist wohl möglich, steht jedoch nicht in einem\nrechtsgenügenden adäquaten Kausalzusammenhang mit den vorliegend\nthematisierten Kreditausfällen. Irgendeine Bereicherung der Klägerin im\nZusammenhang mit den sechs vorliegend thematisierten Forderungsausfällen\nist jedenfalls nicht ersichtlich. An den unter Ziffer 16.8. vorstehend\nnachgewiesenen Schaden sind somit keine Vorteile anzurechnen.\n17. Voraussetzung\nPflichtverletzung im Sinne von Art. 754 OR\nAufgrund des allgemeinen\nVerweises in Art. 39 BankG auf das aktienrechtliche\nVerantwortlichkeitsrecht ist Art. 754 OR im Rahmen der Pflichten\nanzuwenden, welche durch die Organe zu erfüllen sind. Das sind einerseits\ndie gesellschaftsrechtlichen Pflichten, inklusive die branchenspezifischen\nVorschriften für Banken und andererseits die einschlägigen Gesetzes-,\nVerordnungs- und Selbstregulierungsbestimmungen, die Verlautbarungen der\nFINMA (vormals EBK), die Gesellschaftsstatuten, Weisungen und Reglemente\nder betreffenden Bank sowie die tatsächlichen Regeln und die anerkannten\nGrundsätze des Bankgeschäfts.\nIm Vergleich zum Aktienrecht\nist das Organisationsrecht im Bankenbereich stärker ausgeprägt und folglich\nist ein Organisationsverschulden der Organpersonen hier leichter fassbar (Bertschinger, Basler Kommentar\nBankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 18 ff. zu Art. 39 BankG).\nVoraussetzung der Verantwortlichkeit ist stets ein pflichtwidriges\nVerhalten. Dabei werden an die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Bank\nerhöhte Anforderungen gestellt, indem sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit\nbieten müssen. Die den mit der Verwaltung und Geschäftsführung befassten\nPersonen auferlegten Pflichten sind von vielerlei Umständen abhängig. Ein\nallgemeines Pflichtenheft lässt sich daher nicht aufstellen. Grundlegend\nist jedoch die Generalklausel von Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die geschäftsführenden\nPersonen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der\nGesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Für die Sorgfalt, welche der\nBankrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat,\ngilt ein objektiver Massstab. Die Bankräte sind zu aller Sorgfalt\nverpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften\nanzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Bankratsmitgliedes wird deshalb mit\ndemjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten,\nordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet\nwerden kann. Verfügt ein Bankratsmitglied in einem Fachbereich überdurchschnittliche\nKenntnisse und ist dies der Gesellschaft bekannt, so ist für ihn in diesem\nBereich ein höherer Massstab anzulegen (Forstmoser,\nDie aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 238; BGE\n4C.201/2001). Den mit der Verwaltung und der Geschäftsführung befassten\nPersonen, und damit vorliegend auch den Mitgliedern der Geschäftsleitung,\nist namentlich dann eine Pflichtverletzung anzulasten, wenn sie aus Geschäftsmitteln\nleichtfertige Investitionen von erheblichem Ausmass vornehmen (Forstmoser, Die aktienrechtliche\nVerantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 244 f.). Auch eigentliche\nGeschäftsentscheide können damit Pflichtwidrigkeiten im Sinne von\nArt. 754 OR darstellen (vgl. Gericke/Waller,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.\n31 zu Art. 754 OR).\nZur Beurteilung von\nunternehmerischen (Fehl-)Entscheiden wird vermehrt auch die sogenannte\nBusiness Judgement Rule beachtet. Danach soll hauptsächlich auf formale\nKriterien abgestellt werden, ob ein formeller Entscheid vorlag, ob die\nBetroffenen ausreichend informiert waren, ob Alternativen in Erwägung\ngezogen und geprüft wurden usw. (vgl. Müller/Lipp/Plüss,\nDer Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f.).\nKeine Pflichtverletzung liegt\nvor, wenn der Kläger bzw. Geschädigte in das Tun bzw. Unterlassen des"}