{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nin laufender Rechnung\n(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.\nIm Konkursverfahren\nüber die W.______ machte die Klägerin am 9. Februar 2009 eine\ndetaillierte Forderungseingabe über insgesamt:\nCHF\n9'589'021.75 und\nEUR 83'424.85\nDiese\nForderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen des\nbeanspruchten Rahmenkredites detailliert und in den jeweiligen Währungen\naus und fasst sie auch zusammen, inklusive aufgelaufener Zinsschulden und\nGebühren. Die von der Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszüge\nbelegen Forderungen von insgesamt:\nCHF\n9'589'021.75 und\nEUR 83'233.60\nAuch die in\nihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen in ihrer Grössenordnung damit\nüberein. In Anbetracht dieser Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen\nwerden, dass die W.______ die Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.\nMit Verfügung vom 2. Februar\n2009 wurde über die W.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft\naufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 30. August 2010 als\ngeschlossen erklärt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter:\nbei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu\nholen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine\nVerlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,\nN. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die W.______\nvon der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen\nauszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen\ndie gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind.\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung\nvorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der W.______\nuneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne\nder vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.\nDie vorliegende Klage ist\ngenügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller\nUmstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der W.______\nein Gesamtschaden von CHF 9'589'021.75 und EUR 83'233.60\nrechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.\n16.7. Forderungsausfall\nKreditengagement X.______\nDie Klägerin hat mit der\nX.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:\nRahmenkredit vom 7. resp.\n9. Dezember 2005 über CHF 2.16 Mio.\nRahmenkredit vom 5. resp.\n13. März 2007 über CHF 4.42 Mio.\nwobei der\nzweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des Vertrages\nvom 5. resp. 13. März 2007).\nDie ihr daraus gewährten\nKredite konnte die X.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen\n(siehe Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages):\nals feste\nVorschüsse\nals variable Darlehen und\nFestdarlehen,\nals Margenlimiten\n(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie\nin laufender Rechnung\n(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.\nIm Konkursverfahren\nüber die X.______ machte die Klägerin am 23. Mai 2008 eine detaillierte\nForderungseingabe über insgesamt:\nCHF\n2'330'579.50 und\nEUR 1'025'293.03\nDiese\nForderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen der\nbeanspruchten Rahmenkredite detailliert und in den jeweiligen Währungen\naus, inklusive aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren und fasst sie auch\nzusammen. Die von der Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszüge\nbelegen Forderungen von insgesamt:\nCHF\n2'210'820.34 und\nEUR 753'391.03\nAuch die in\nihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen in ihrer Grössenordnung damit\nüberein. In Anbetracht dieser Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen\nwerden, dass die X.______ die Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.\nMit Verfügung\nvom 5. Mai 2008 wurde über die X.______ der Konkurs eröffnet. Das\nKonkursverfahren wurde mit Verfügung vom 7. September 2011 als geschlossen\nerklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Juristische Personen\ngehen nach einem Konkurs unter: bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss\ndes Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie\nmeist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des\nKonkurses über die X.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit\nder Kreditauszahlungen auszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass unter\nden gegebenen Umständen die gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind.\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung\nvorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der X.______\nuneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne\nder vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.\nDie vorliegende Klage ist\ngenügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller\nUmstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der X.______\nein Gesamtschaden von CHF 2'210'820.34 und EUR 753'391.03\nrechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.\n16.8. Nachgewiesener Schaden\ntotal\nSomit ist insgesamt folgender\nSchaden von der Klägerin nachgewiesen:\n"}