{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\ngenügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2 vorstehend). In Anbetracht aller\nUmstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit T.______\nnachweislich ein Gesamtschaden von CHF 5'061'920.34 entstanden. Der\ngeforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen.\n16.4. Forderungsausfall\nKreditengagement U.______\nDie Klägerin hat mit der\nU.______, vormals [...], am 19. Dezember 2007 nachweislich einen\nRahmenkreditvertrag über CHF 1.0 Mio. abgeschlossen.\nIm Konkursverfahren über die\nU.______ machte die Klägerin am 14. September 2009 eine\ndetaillierte Forderungseingabe über CHF 1'121'114.50, inklusive aufgelaufene\nZinsschulden und Gebühren.\nMit dem entsprechenden von der\nKlägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszug ist diese Forderung der Klägerin\ngegenüber der U.______ in der Höhe von CHF 1'060'911.65 nachgewiesen. Der\nvon der Klägerin in der Forderungseingabe zusätzlich geltend gemachte\nKostenvorschuss von CHF 2'000.—, die Forderung aus Kreditkartenbenützung\nvon CHF 16'221'85 und die weiteren Kosten und Spesen von insgesamt CHF\n96'736.80 sind nicht ausgewiesen und werden daher nachfolgend auch nicht\nberücksichtigt.\nIn Anbetracht dieser Umstände\nkann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die U.______ den\nRahmenkreditvertrag auch beansprucht hat.\nMit Verfügung vom 27. August\n2009 wurde über die U.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.\nDas Konkursverfahren wurde am 4. Februar 2010 mangels Aktiven\neingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter: bei ihnen\nist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher\nwerden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt\n(Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu §\n48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die U.______ von der\nUneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen.\nDer Umstand, dass vorliegend am 23. Februar 2010 der Konkurs über die\nU.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts, wurde\ndoch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom 10. September\n2013 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen\ngelöscht. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die\nzur Sicherstellung der Kredite geleistete Globalzession sämtlicher\ngegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der\nU.______ vom 19. Dezember 2007 und auch die Rangrücktrittsvereinbarung vom\n19. Dezember 2007 uneinbringlich sind.\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines\nvorgängig vereinbarten Rahmenkreditvertrages. Indem dieses Geld bei der\nU.______ uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im\nSinne der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert.\nDie vorliegende Klage ist\ngenügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller\nUmstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der U.______\nnachweislich ein Gesamtschaden von CHF 1'060'911.65 entstanden. Der\ngeforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen.\n16.5. Forderungsausfall\nKreditengagement V.______\nDie Klägerin hat mit V.______\nam 18. Oktober 2007 nachweislich einen Darlehensvertrag über EUR 350'000.—\nabgeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung zwölf Monate nach\nAuszahlung.\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2008\nmahnte die Klägerin den Darlehensnehmer V.______ und forderte ihn auf, das\nDarlehen, inklusive sämtlicher aufgelaufener Zinsen, zu diesem Zeitpunkt\nEUR 359'754.70, bis spätestens 31. Oktober 2008 zurück zu zahlen. Sie wies\nV.______ auch darauf hin, dass seit Fälligkeit der Forderung bis zur\nRückzahlung der vertraglich vereinbarte Verzugszins von 10.5 %,\nberechnet auf dem gesamten Ausstand, zur Anwendung komme.\nAm 25. November 2008 kündigte\ndie Klägerin den Darlehensvertrag und wies V.______ drauf hin, dass damit\ndas Darlehen per sofort zur Rückzahlung fällig sei. Im selben Schreiben\nwies die Klägerin V.______ eine Kapitalschuld von EUR 350'000.— und eine\nZinsschuld von EUR 9'525.28 aus, insgesamt eine Schuld von\nEUR 359'525.28.\nAuch der von der Klägerin\neingereichte Posten- resp. Kontoauszug per 25. November 2008 weist als\nForderung gegenüber V.______ EUR 359'525.28 aus, inklusive\naufgelaufene Zinsschulden und Gebühren. Die restlichen EUR 229.42 sind\nnicht ausgewiesen und werden daher nachfolgend auch nicht berücksichtigt.\nIn Anbetracht dieser Umstände\nkann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die Klägerin EUR 350'000.—\nauch tatsächlich an V.______ ausbezahlt hat.\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines\nvorgängig vereinbarten Darlehensvertrages. Indem dieses Geld bei V.______\nuneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne\nder vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert.\nDie vorliegende Klage ist genügend\nsubstantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände\nist der Klägerin somit aus dem Darlehensvertrag mit V.______ nachweislich\nein Gesamtschaden von EUR 359'525.28 entstanden. Der geforderte Mehrbetrag\nist nicht nachgewiesen.\n16.6. Forderungsausfall\nKreditengagement W.______\nDie Klägerin hat mit der\nW.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:\nRahmenkredit vom 5. resp.\n6. September 2006 über CHF 5.6 Mio.\nRahmenkredit vom 24. resp.\n27. April 2007 über CHF 5.5 Mio.\nwobei der\nzweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des Vertrages\nvom 24. resp. 27. April 2007).\nDie ihre daraus gewährten\nKredite konnte die W.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen\n(siehe Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages):\nals feste\nVorschüsse,\nals variable Darlehen und\nFestdarlehen,\nals Margenlimiten\n(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie"}