{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nund\nUSD 1'788'520.60.\nDiese\nForderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen der\nbeanspruchten Rahmenkredite, aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren,\ndetailliert und in den jeweiligen Währungen aus. Sie stimmt zudem überein\nmit den entsprechenden, von der Klägerin eingereichten Posten- resp.\nKontoauszügen. Auch die in ihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen\ndamit überein. Nach ständiger Praxis sind die kaufmännische Buchführung und\nihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen\noder Erfolgsrechnungen) geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher\nBedeutung zu beweisen (BGE 129 IV 130 S. 135). Deshalb und in Anbetracht\nder vorgenannten Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass\ndie S.______ die mit der Klägerin geschlossenen Rahmenkreditverträge auch\nbeansprucht hat.\nMit Verfügung vom 15. Januar\n2009 wurde über die S.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft\naufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 6. Juli 2009 mangels Aktiven\neingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter, bei ihnen\nist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher\nwerden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt\n(Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu §\n48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die S.______ von der\nUneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen.\nDer Umstand, dass vorliegend am 4. August 2009 der Konkurs über die\nS.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts. Auch ist\ndavon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die zur Sicherstellung\nder Kredite gewährte Solidarbürgschaft von [...] uneinbringlich ist, zumal\ndie Klägerin auch gegen ihn eine Forderung über EUR 359'525.28 offen hat\n(vgl. Ziffer 16.5 nachstehend).\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung\nvorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der S.______\nuneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne\nder vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.\nDie vorliegende Klage ist\ngenügend substantiiert. Nach Art. 39 Ziff. 1 ZPO GL hat die Klagebegründung\ndie bestimmte und vollständige Anführung der rechtserheblichen Tatsachen zu\nenthalten. Weitere Vorschriften zur Substantiierung der Klagebegründung\nenthält die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus nicht. Auch wenn vorliegend\ndie Klagebegründung auf die Forderungseingabe an das Konkursamt verweist,\nlässt sich der Streitgegenstand genügend festlegen, zumal die Klägerin\nvorliegend eine Kopie dieser Forderungseingabe eingereicht hat.\nIn Anbetracht aller Umstände\nhat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der S.______ ein Gesamtschaden\nvon CHF 16'000'574.40, EUR 200'919.96 und USD 1'788'520.60\nrechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.\n16.3. Forderungsausfall\nKreditengagement T.______\nDie Klägerin hat mit der\nT.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:\nRahmenkredit\nvom 14. November 2005 über CHF 3.5 Mio.\nRahmenkredit vom 22.\nNovember 2006 über CHF 4.35 Mio.\nwobei der\nzweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des\nRahmenkreditvertrages vom 22. November 2006).\nIm Konkursverfahren über die\nT.______ machte die Klägerin am 16. Juli 2009 eine detaillierte\nForderungseingabe über CHF 5'326'944.23.\nMit den entsprechenden von der\nKlägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszügen ist diese Forderung der\nKlägerin gegenüber der T.______ im Betrag von CHF 5'061'920.34\nnachgewiesen, inklusive aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren. Mit der\nKlägerin ist davon auszugehen, dass sie in der Forderungseingabe die Kapitalschuld\nmit CHF 5'016'919.49 anstatt CHF 5'061'919.49 falsch beziffert\nhatte. Die von der Klägerin in der Forderungseingabe zusätzlich geltend\ngemachten Schuldzinsen von CHF 263'181.49 und die Kreditkommission von\nCHF 46'843.25 sind nicht ausgewiesen und sind daher nachfolgend auch nicht\nzu berücksichtigen.\nIn Anbetracht dieser Umstände\nkann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die T.______ die mit der\nKlägerin geschlossenen Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.\nMit Verfügung vom 11. November\n2008 wurde über die T.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft\naufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 29. Januar 2009 mangels\nAktiven eingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter:\nbei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu\nholen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine\nVerlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,\nN. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die T.______\nvon der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen\nauszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 18. Februar 2009 der\nKonkurs über die T.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz\nnichts, wurde doch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom\n26. Januar 2010 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von\nAmtes wegen gelöscht. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen\nUmständen die zur Sicherstellung der Kredite bei der Klägerin hinterlegten\nRechte und Patente und die von [...] gewährte Solidarbürgschaft sowie das\nvon diesem verpfändete Wertschriftendepot uneinbringlich sind.\nDer vorliegend behauptete\nSchaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung\nvorgängig vereinbarter Rahmenkreditverträge. Indem diese Gelder bei der\nT.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin\nim Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.\nDie vorliegende Klage ist"}