{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nrechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so\numfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und die\nGegenpartei dagegen ihren Gegenbeweis antreten kann. Es besteht somit die\nMöglichkeit, Lücken in der Klage in einem zweiten Vortrag zu schliessen,\nwas vorliegend die Klägerin in ihrer schriftlichen Replik vom 27. März 2013\ndenn auch getan hat. Das Bundesgericht hat sich immer wieder gegen\nübertriebene Substantiierungsanforderungen der kantonalen Gerichte gewendet\nund eine vernünftig detaillierte und schlüssige Sachverhaltsdarstellung als\ngenügend erachtet. So sollen die Substantiierungsanforderungen dazu dienen,\neinen fairen Prozess zu ermöglichen und den Parteien zu ihrem Recht zu\nverhelfen, und nicht, berechtigte Forderungen mit übertriebenen\nAnforderungen an die Substantiierung abzuwürgen (BGE 4C.292/2003 und 136\nIII 322; Fellmann/Kottmann,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1418 ff.; Dolge, in: Substantiieren und\nBeweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 22 f. und S. 35).\nBei der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit ist nur der vom einzelnen Beklagten persönlich\nverursachte Schaden relevant. Entsprechend ist für jeden Beklagten einzeln\nein Sockel solidarischer Haftung und allenfalls ein zusätzlicher Betrag\nindividueller Schadenersatzpflicht festzustellen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,\n4. Auflage, Basel 2012, N. 7 zu Art. 759 OR). Die Klägerin muss im\nPrinzip mindestens den relevanten Schaden für jedes einzelne der haftpflichtigen\nOrganmitglieder gesondert bestimmen und prozessual nachweisen. Gemäss\nArt. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin jedoch bei mehreren Beklagten\neinen Gesamtschaden einklagen und vom Gericht verlangen, dass es im\ngleichen Verfahren für jeden einzelnen Beklagten die Ersatzpflicht – und\ndamit den relevanten Schaden – festsetzt. Dies entbindet die Klägerin\ndavon, die je individuellen Pflichtverletzungen und Schadensbeiträge jedes\nBeklagten zu bestimmen und zu substantiieren. Die Klägerin hat nach dem\n„Grobstrahl-Prinzip“ zwar den Gesamtschaden darzustellen und das Zumutbare\nzur Individualisierung der Schadensbeiträge von Anfang an zu tun, aber die\nBestimmung der individuellen Solidaritätsplafonds im „Feinstrahl“ – und\ndamit die vor allem der individuellen Schadensverursachung und\nPflichtversäumnisse – ist Sache des Gerichts. An der für die Verhandlungsmaxime\nkennzeichnenden Substantiierungslast der Klägerin für das Prozessthema als\nsolches und an der Beweislastverteilung ändert das Gesetz dadurch jedoch\nnichts. Die Klägerin hat nach wie vor in erster Linie den Gesamtschaden zu\nsubstantiieren und dafür Beweis anzubieten. Dann liegt es am Gericht, die\nMitwirkung sowohl der Klägerin wie im sachlich gebotenen Umfange auch der\nBeklagten für die Beschaffung der Prozessunterlagen insoweit zu fordern,\nals die Substantiierung und Beweisanträge für die weitere Entscheidung über\ndie individuelle Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten nicht ausreichen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.\nAuflage, Zürich 2004, § 18 N. 371 ff. und N. 496 ff.).\nSoweit sich Ansprüche – wie\nvorliegend – auf das Bundeszivilrecht stützen, ergibt sich das anwendbare\nBeweismass primär aus dem bundesrechtlichen Regelbeweismass, wonach ein\nBeweis als erbracht gilt, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer\nSachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich\nerscheinen. Das Bundesgericht spricht von der vollen Überzeugung nach\nobjektiven Gesichtspunkten (Fellmann/Kottmann,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1442). Nach Art. 42\nAbs. 2 OR ist der Schaden grundsätzlich ziffernmässig, also auf Franken und\nRappen genau, zu beweisen. Jeder Schaden ist somit nach Art, Umfang und\nZeit präzis zu beschreiben und es sind die Grundlagen dieses Schadens im\nEinzelnen genau zu nennen. Die Klägerin hat dem Gericht in der Regel eine\nBerechnung des behaupteten Schadens vorzulegen (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht,\nBern 2012, Rz 1447 und Rz 1451).\n16.1. Schadenbegründung der\nKlägerin\nVorliegend begründet die\nKlägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus Kreditengagements in den\nJahren 2005 – 2007 mit der S.______, der T.______, der U.______, der\nW.______, der X.______ und mit V.______.\n16.2. Forderungsausfall\nKreditengagement S.______\nDie Klägerin hat mit der\nS.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:\nRahmenkredit\nvom 1. Juli 2005 über CHF 0.5 Mio.\nRahmenkredit vom 12. resp.\n13. Dezember 2005 über CHF 5.3 Mio.\nRahmenkredit vom 13. März\n2006 über CHF 11.7 Mio.\nRahmenkredit vom 25.\nOktober 2006 über CHF 16.5 Mio.\nwobei der\njeweils nachfolgende Rahmenkreditvertrag den vorangehenden ersetzte (siehe\nZiffer 13 des jeweiligen Vertrages).\nDie ihr daraus gewährten Kredite\nkonnte die S.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen (siehe\nZiffer 2 des jeweiligen Vertrages):\nals feste\nVorschüsse,\nals variable Darlehen und\nFestdarlehen,\nals Margenlimiten\n(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie\nin laufender Rechnung\n(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.\nIm Konkursverfahren\nüber die S.______ machte die Klägerin am 16. Juli 2009 eine\ndetaillierte Forderungseingabe über insgesamt:\nCHF 16'000'574.40,\nEUR 200'919.96\n"}