{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\njedes einzelnen Beklagten festsetzt (Abs. 2).\n15. Organe der Klägerin im\nSinne von Art. 754 OR\nIm Lichte der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit stellt sich die Frage, ob die vorliegend Beklagten\nüberhaupt Organe der Klägerin waren.\nGemäss [...] Abs. 1 OR gehören\ndie Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder\nmit der Liquidation befassten Personen zum Kreis der möglichen\nHaftpflichtigen, damit die formellen und materiellen Organe. Formelle\nOrgane sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, unabhängig davon, ob sie\nsich mit der Geschäftsführung befassen und ob sie im Handelsregister eingetragen\nsind. Materielle Organe sind durch gesellschaftsinterne Akte eingesetzte\nPersonen mit üblicherweise reglementarisch umschriebenen, durch Delegation\nübertragenen Organfunktionen. Faktische Organe hingegen üben ohne\nentsprechende Delegation Organaufgaben einfach aus. Sie stehen in einem\nSonderverhältnis zur Gesellschaft und erfüllen die sich daraus ergebenden\nPflichten in eigener Entscheidungsbefugnis. Nur wer an Entscheidungen in\neiner Weise mitwirkt, die wesentlich über die Vorbereitung der Grundlagenbeschaffung\nhinausgeht, kann faktisches Organ sein (Gericke/Waller,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.\n4 ff. zu Art. 754 OR).\nVorliegend entspricht der\nBankrat der Klägerin dem aktienrechtlichen Verwaltungsrat. So definieren\nauch Art. 12 lit. a aKBG und Art. 43 Abs. 1 GOR den Bankrat explizit als\nformelles Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank.\nEntsprechend waren die Beklagten 1 – 5 als gewählte Bankräte\nformelle Organe der Bank und unterstanden damit der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR.\nArt. 12 lit. b GOR und Art. 73\nAbs. 1 GOR bestimmen die Geschäftsleitung ausdrücklich als Organ der Bank\nfür die Geschäftsführung. Die Geschäftsleitung bestand gemäss Art. 74\nAbs. 1 GOR aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) und den\nweiteren, vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern.\nEs ist gerichtsnotorisch, dass\nder Beklagte 6, F.______, in den vorliegend relevanten Jahren 2005 bis\n2007, Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der Bank war. Zudem weisen\nsämtliche Geschäftsberichte der vorliegend relevanten Jahre den\nBeklagten 7, G.______, und den Beklagten 8, H.______, letzteren\nab 1. August 2006 bis 1. Januar 2008, als Mitglieder der Geschäftsleitung\naus. Auch führte die aufsichtsrechtliche Revisionsstelle in ihrem Bericht\nüber die Aufsichtsprüfung an den Bankrat vom 3. Januar 2007 aus, dass\nH.______ per 1. August 2006 in die Geschäftsleitung der Klägerin\nberufen worden sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen,\ndass die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung zur vorliegend\nrelevanten Zeit materielle Organe der Bank waren und damit – H.______ ab\n1. August 2006 – der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach\nArt. 754 ff. OR unterstanden.\n16. Voraussetzung Schaden im\nSinne von Art. 754 OR\nAls Schaden gilt die\neingetretene Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung\nder Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, in entgangenem Gewinn oder in\neingetretenem Verlust bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung\nder Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem Stand, den\ndas Vermögen ohne das schädigende Ereignis (Pflichtverletzung) hätte. Zu\nberücksichtigen sind der positive Schaden und der entgangene Gewinn (Gericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 zu Art. 754\nOR; Forstmoser, Die\naktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 73; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.\nAuflage, Zürich 2004, § 18 N. 360;\nMüller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014\nS. 337 f.; BGE 4C.292/2003).\nIn der eigentlichen\nVerantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR geht es um den sogenannten\nindirekten Schaden. Das Vermögen der Klägerin hat sich dadurch vermindert,\ndass das ins Recht gefasste Organmitglied seine rechtlichen Pflichten\ngegenüber der Gesellschaft als juristischer Person verletzt und dadurch\nderen Vermögen geschädigt hat. Der relevante Schaden besteht hier in der\nnegativen Veränderung des Gesellschaftsvermögens, wobei die verantwortungsrechtliche\nErsatzpflicht nicht für die ganze Vermögensminderung, sondern nur für den\nvermeidbaren Schaden besteht. Das Organmitglied haftet nie für mehr als den\nTeil eines Schadens, der bei seiner Pflichterfüllung vermieden worden wäre\n(Böckli, Schweizer Aktienrecht,\n3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 365 ff.).\nBehauptungs- und Beweislast\ntreffen die Klägerin. Es ist ihre Sache, nicht nur den Schaden zu\nsubstantiieren und zu beweisen, sondern vor allem den für die Bestimmung\nder Ersatzpflicht rechtlich relevanten Schaden herauszuarbeiten. Sie hat\nden Schaden grundsätzlich zu substantiieren und zu beziffern. Wie weit die\nanspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind,\ndamit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts\nsubsummiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die\njeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den\nTatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, vorliegend aus Art. 754 OR und\nArt. 759 OR, und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.\nTatsachenbehauptungen müssen schon im ersten Tatsachenvortrag so korrekt\nformuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der\nGegenbeweis angetreten werden kann. Ein allzu strenger Massstab darf aber an\ndie Substantiierung nicht gestellt werden. Es genügt, wenn die Tatsachen in\neiner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren\nwesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind. Bestreitet der\nProzessgegner – wie vorliegend – das an sich schlüssige Vorbringen der\nbehauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die"}