{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nhätten die korrekt erfüllten Editionen der verlangten originalen Kreditdossiers,\nder Berichte der internen und externen Revision sowie der übrigen\nverlangten Akten unter den gegebenen Umständen jedoch nichts geändert,\nzumal die Klägerin den Beklagten zugestanden hat, die entsprechenden Akten\npersönlich einzusehen. Damit können die Fragen nach der korrekten Erfüllung\nder Editionspflicht, der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und der\nVerletzung der Mitwirkungspflicht im Prozess offenbleiben.\nDie von der Klägerin am 11.\nApril 2014 nachträglich eingereichte Triplik samt Beilagen enthält keine\nneuen Tatsachen. Die Frage, ob sie zulässig ist und ob die dabei\neingereichten Beilagen verspätet sind, kann deshalb offenbleiben. Das gilt\nauch für die daraufhin eingegangenen Quadrupliken der Beklagten 1, 2, 6, 7\nund 9. Das in der Quadruplik des Beklagten 6 formulierte zusätzliche\nRechtsbegehren ist als weitere Widerklage zu verstehen. Diese ist jedoch\nverspätet (Art. 31 Art. 1 ZPO GL), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.\n12. Schriftlichkeit des\nVerfahrens\nGemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO GL\ni.V.m. Art. 53 und Art. 54 ZPO GL kann das schriftliche Verfahren auf Antrag\neiner Partei oder von Amtes wegen angeordnet werden. Replik und Duplik\nsowie allfällige weitere Vorträge erfolgen in einer mündlichen Verhandlung.\nAusnahmsweise kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen\nstatt der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren\nfortsetzen.\nMit Einreichung der Klage am\n16. Juli 2010 beantragte die Klägerin fristgerecht das schriftliche\nVerfahren. Nachdem sich die Beklagten 1 – 5 und 7 – 9 diesem Antrag\nangeschlossen hatten, setzte das Gericht der Klägerin Frist zur\nschriftlichen Klagebegründung. Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels\nteilte das Gericht den Parteien mit, dass es, ohne ihren Widerspruch bis am\n31. August 2012, davon ausgehe, dass sie auf ihr Recht (gemäss EMRK) für\neine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden und\ndamit einverstanden seien, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt\nwerde, mit Ausnahme allfälliger mündlicher Beweisverfahren. Bis zum\nerwähnten Datum liessen sich weder die Klägerin noch die Beklagten dazu\nvernehmen, weshalb davon auszugehen war, dass sämtliche am Verfahren\nBeteiligten auf eine mündliche Replik und Duplik verzichteten.\n13. Anwendbares Recht\nHinsichtlich des anwendbaren\nRechts kann vollumfänglich auf die Erwägungen im rechtskräftigen Entscheid\ndes Obergerichts vom 1. Juli 2011 (OG.2011.00004, insb. Ziffer 3.2.)\nverwiesen werden. Im Ergebnis richtet sich somit das vorliegend massgebende\nVerantwortlichkeitsrecht der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung,\nAufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Revisionsstellen\nnach Art. 39 BankG, welcher integral auf Art. 752 – 760 OR (aktienrechtliches\nVerantwortlichkeitsrecht) und damit auf privates Recht verweist, auch für\nBanken mit anderen Rechtsformen als Aktiengesellschaft. Die Mitglieder der\nGeschäftsleitung unterstehen zudem der arbeitsvertraglichen Haftung nach\nArt. 321e OR.\nAus Art. 39 BankG ergibt sich,\ndass auch die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche Revisionsstelle der\naktienrechtlichen Verantwortlichkeit, namentlich Art. 755 OR,\nuntersteht. Die Art. 754 ff. OR sind Teil des allgemeinen Haftpflichtrechts,\ndas aber vom Gesetz einer gesonderten Ordnung unterworfen wird. Deshalb\nsind die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts auch im Bereich der\naktienrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht\neine Ausnahme vorsieht oder sich eine solche aus der Natur der geregelten\nMaterie ergibt (Gericke/Waller,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012,\nN. 2 zu Vor Art. 754 – 761 und N. 4 zu Art. 755 OR).\n14. Voraussetzungen der Haftung\nfür Geschäftsführung nach Art. 754 OR\nNach Art. 754 Abs. 1 OR sind\ndie Mitglieder des Verwaltungsrates [hier: des Bankrates] und alle mit der\nGeschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft für den Schaden\nverantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung\nihrer Pflichten verursachen.\nAktivlegitimiert ist die\nGesellschaft selbst, vorliegend die Klägerin, passivlegitimiert sind die\nformellen und materiellen Organe (vgl. Ziffer 15 nachstehend).\nFür die Voraussetzung der\nVerantwortlichkeit der Organe einer Bank gelten die gleichen Grundsätze wie\nfür die Verantwortlichkeit der Organe jeder Aktiengesellschaft (BGE 4C.201/2001).\nVoraussetzungen einer Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR sind\nein Schaden als Folge der Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht eines\nGesellschaftsorganes. Pflichtverletzung ist dabei die besondere Form der\nWiderrechtlichkeit von Art. 41 OR, welche das Recht der\nOrganverantwortlichkeit beherrscht. Unterlassungen sind dann pflichtwidrig,\nwenn eine spezifische Pflicht zum Handeln besteht. Weitere Voraussetzung\nist ein Verschulden. Die Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsführung\nhaften für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei\nein objektiver Massstab anzulegen ist. Voraussetzung einer Haftung ist\nweiter, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den\nSchaden verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Bemessung des\nSchadenersatzes unterliegt den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 ff. zu Art. 754\nOR).\nSind für einen Schaden mehrere\nPersonen ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR auch im\nAussenverhältnis jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch\nhaftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der\nUmstände persönlich zurechenbar ist (sog. differenzierte Solidarität). Der\nKläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen\nund verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht"}