{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nWährung und die damit erfolgte Umrechnung vom Hauptbegehren unterscheidet.\nDas zusätzliche Eventualbegehren\nder Klägerin und auch die damit nachträglich erfolgte Aufteilung der\nKlagesumme in Schweizerfranken und in EURO an sich sind somit zulässig.\n11. Beweismittel und neue\nTatsachen\nNach Art. 194 ZPO GL ist jede\nUrkunde vollständig vorzulegen. Ein Abdecken von Stellen und damit\nsinngemäss auch das Erstellen von Auszügen ist nur zulässig, soweit die\nStellen für den Prozess unerheblich sind. Eine Geheimhaltung erheblicher\nAktenstellen lässt sich nicht auf diese Vorschrift stützen und ist nur\nzulässig, soweit diesbezüglich eine richterliche Schutzmassnahme angeordnet\nwird (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich\n1997, S. 538).\nAls Bank im Sinne von Art. 1\nBankG (SR 952.0) untersteht die Klägerin dem Bankgeheimnis nach Art. 47\nBankG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nbestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft\nals Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut\nworden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.\nMit Blick auf diese Bestimmung\nwar die Klägerin verpflichtet, in gewissen Beilagen teilweise Stellen\nabzudecken oder gewisse Dokumente nur auszugsweise einzureichen. Um zum\nvorliegenden Ergebnis zu gelangen (vgl. Ziffer 36 nachfolgend), waren diese\nabgedeckten Stellen jedoch unerheblich und daher die Abdeckung zulässig.\nBei den von der Klägerin eingereichten Protokollen ist zudem das protokollierte\njeweilige Traktandum vollständig abgedruckt, was kein Raum für unsachgemässe\nSchlüsse des Gerichts lässt. Im Speziellen bei den massgeblichen Protokollen\ndes Kreditausschusses wären damit protokollierte abweichende Meinungen\neinzelner Mitglieder gut ersichtlich. Auch das von der Klägerin vorsorglich\neingereichte verschlossene und nachträglich nicht geöffnete Behältnis\nänderte – geöffnet – am Ergebnis der Klage nichts, ebenso wie die von der\nKlägerin am 11. April 2014 nachträglich eingereichte Stellungnahme mit den\ndamit nachgereichten Beilagen.\nNach Art. 50 ZPO GL haben die\nParteien mit der Klagebegründung bzw. mit der Klageantwort die Urkunden\neinzulegen und sonstige Beweisanträge zu stellen. Nach dem ersten\nSchriftenwechsel können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss\nArt. 87 ZPO GL nur noch dann eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt,\nes sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, von denen die Partei\nglaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig\neingebracht werden konnten oder wenn die Tatsachen oder Beweismittel von\nAmtes wegen zu beachten sind.\nUnter weiterer Geltung der\nGlarner Zivilprozessordnung hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, in\neinem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sämtliche verspäteten\nTatsachenbehauptungen und Beweismittel neu einzureichen (Art. 301 Abs. 3\nZPO GL). Vorliegend ist für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren jedoch\ndie schweizerische Zivilprozessordnung (CH ZPO) mit Geltung ab 1. Januar\n2011 anwendbar (Art. 404 Abs. 1 CH ZPO und Art. 405 Abs. 1 CH ZPO). Gemäss\nArt. 317 Abs. 1 CH ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und\nBeweismittel nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, nämlich wenn\nsie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht\nschon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Um beim Übergang vom\nalten zum neuen Recht Härten zu mildern, lässt das Kantonsgericht\nvorliegend grundsätzlich nach Art. 33 ZPO GL verspätete Tatsachenbehauptungen\nund Beweiseingaben dennoch zu. Entsprechend verfügte der a.o.\nKantonsgerichtspräsident am 26. Juli 2012 und am 15. April 2013, dass\nvorliegend praxisgemäss Noven bis und mit der Duplik zugelassen sind.\nEbenfalls mit Verfügung vom 26. Juli 2012 forderte das Gericht die Klägerin\nauf, den von den Beklagten jeweils verlangten Editionen, insbesondere mit\nBezug auf die einzelnen Kreditgeschäfte, aus Gründen der Prozessökonomie\nbereits im Rahmen der Replik zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine\nVerweigerung oder Unmöglichkeit der Edition jeweils einzeln darzulegen.\nAuch forderte das Gericht die Beklagte 9 auf, den von der Klägerin\nverlangten Editionen zu entsprechen. Diese Aufforderungen erfolgten unter\ndem generellen Hinweis, dass eine allfällig ungenügend begründete Verweigerung\ngemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO GL im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt\nwerden könne.\nWohl mag das von der Klägerin\nofferierte Einsichtsrecht die Pflicht zur Edition nicht zu ersetzen. Das\nProzessrecht begründet nämlich eine umfassende prozessuale Editionspflicht\nzu Beweiszwecken. Die Editionspflicht findet jedoch ihre Schranken, wenn\ndie betreffenden Urkunden nicht erheblich sind und wenn deren Einreichung\nnicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzt würden. Dazu gehört\nauch das Bankgeheimnis. Erforderlich ist stets eine Abwägung des\nEinsichtsinteresses einerseits und des Geheimhaltungsinteresses\nandererseits, wobei zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses\nSchutzmassnahmen angeordnet werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu vor § 183 ff.,\nN. 1 zu § 183 und N. 2 f. zu § 184).\nDie Klägerin erklärte,\ngrundsätzlich bereit zu sein, den Akteneinsichtsgesuchen nachzukommen,\nsoweit das Bankkundengeheimnis gewahrt werde. Sie forderte die\nRechtsvertreter der Beklagten auf, sich dazu direkt an den Leiter ihres\nRechtsdienstes zu wenden. Dieser Aufforderung kamen namentlich die\nBeklagten 1 und 2 samt Rechtsvertreter nach. Anstatt die Akten zu edieren,\nofferierte die Klägerin Einsicht. Die Beklagte 9 ihrerseits erklärte, dass\nsich das Editionsbegehren der Klägerin als unbegründet erweise, weshalb\nderen Gesuch abzuweisen sei. Am Ergebnis (vgl. Ziffer 36 nachstehend)"}