{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nBereits am 13. Januar 2006\nhabe sie in ihrem Management Letter, welcher auch dem Bankrat zugestellt\nworden sei, auf die bedeutenden Neugeldzahlungen hingewiesen und die\nEinführung eines Credit Office vorgeschlagen, was der Bankrat im Anschluss\nan seiner Sitzung vom 24. Januar 2006 besprochen habe. In ihrem Bericht\nüber die Rechnungsprüfung an den Bankrat vom 27. April 2006 habe sie das Thema\nwieder aufgegriffen und auf die bedeutenden Engagements ausserhalb des\nKerngebietes der Bank hingewiesen, worauf der Bankrat am 22. August 2006\nseine Strategie ergänzt habe. Auch im Risikobericht per 31. Dezember 2006\nhabe sie nochmals auf die massive Zunahme in den Ausleihungen hingewiesen,\nebenfalls im Management Letter vom 3. Januar 2007. Der Bankrat sei sich\ndamit des Wachstums des Ausserrayongeschäfts in Umsetzung seiner Strategie\nsehr wohl bewusst gewesen und habe dafür auch die Verantwortung getragen.\nDie Kreditlimiten in den Jahren\n2005 und 2006 seien den damaligen Umständen angepasst gewesen. Erst als der\nKreditbereich stark expandiert habe, seien die Limiten anzupassen gewesen,\nwas jedoch eine strategische Aufgabe des Bankrats gewesen sei und nicht der\nRevisionsstelle.\nAls das Wachstum weiter\nangehalten habe, habe sie zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser\nGeschäftszweig im Sinne einer Schwerpunktprüfung näher angeschaut werden\nmüsse. Dies sei zeitlich mit den Erkenntnissen der EBK zusammengefallen,\nwelche festgestellt habe, dass verschiedene Kantonalbanken ihre Kreditvergaben\nstark ausgeweitet hätten und welche die damit verbundene Problematik näher\nhabe untersucht haben wollen.\nNoch im Jahre 2007 habe der\nBankrat zwar die Kreditlimiten geändert, aber an seiner Expansionspolitik\nfestgehalten. Erst im Jahre 2008, als die allgemeine wirtschaftliche\nEntwicklung einen anderen Kurs genommen habe, habe der Bankrat seine\nStrategie geändert, was jedoch weder für sie noch für den Bankrat oder für\ndie interne Revisionsstelle vorauszusehen gewesen sei.\n9. Vorbehalt von\nMehrforderungen\nDie Klägerin macht vor\nKantonsgericht nur einen Teil ihres angeblichen Anspruchs geltend, ohne auf\nden restlichen Anspruch verzichten zu wollen (Rechtsbegehren).\nDie Zivilprozessordnung des\nKantons Glarus erwähnt die Teilklage nicht. Aus der Dispositionsmaxime\nergibt sich, dass einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden\ndarf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt\n(Art. 76 Abs. 1 ZPO GL). Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Teilklage\nohne weiteres. Somit bestimmt die Klägerin allein, was und wie viel sie\neinklagt. Die materielle Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf den\neingeklagten Teil. Der Vorbehalt einer Nachklage ist deshalb grundsätzlich\nnicht erforderlich, im einzelnen Fall aber zwecks Vermeidung von\nUnklarheit, ob auf den Rechtsanspruch verzichtet wird, empfehlenswert (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 18 zu § 54).\n10. Klageänderung in der Replik\nNach Art. 89 Abs. 1 ZPO GL kann\ndie klagende Partei bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weiteren Anspruch\nstellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem\nZusammenhang steht. Das Gericht kann die Änderung der Klage ablehnen, wenn\ndurch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt\noder das Verfahren ungebührlich verzögert wird (Abs. 2).\nEine Klageänderung wird\nermöglicht nicht nur, wenn sich während des Verfahrens neue Tatsachen\nereignet haben, sondern auch, damit der Kläger eine während des Verfahrens\ngewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis einbringen kann. Es\ndient der Prozessökonomie, dass ein ergänzter oder berichtigter Tatbestand\nim gleichen Verfahren beurteilt und die Durchführung einer zweiten Klage\nvermieden wird. Das Gesetz ermöglicht eine Klage zu ändern, sofern der neue\nAnspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht.\nDiese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ansprüche dem gleichen\nRechtsverhältnis entstammen oder das gleiche Objekt betreffen. Alsdann kann\ngestützt auf den gleichen Lebensvorgang ein weiterer oder anderer Anspruch\nals Haupt- oder Eventualbegehren verlangt werden. Eine Klageänderung ist\ngrundsätzlich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, 3 Auflage, Zürich 1997, § 61 N. 1\nff.). Keine Klageänderung bedeutet hingegen die Einschränkung des\nRechtsbegehrens. Wie der Kläger das Rechtsbegehren im Sinne eines Verzichts\nauf den geltend gemachten Anspruch ganz zurückziehen kann, ist es ihm auch\nerlaubt, das Rechtsbegehren zum Teil fallenzulassen (Guldener, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235).\nIm Vergleich zur Eingabe beim\nVermittleramt [...] reduzierte die Klägerin mit der Klagebegründung bei\nKantonsgericht ihre Forderung gegenüber den Beklagten 1 – 9 insgesamt um\npauschal CHF 169'000.— und setzte für den Beklagten 8, H.______, und\nfür die Beklagte 9, I.______, je eine Haftungsobergrenze.\nMit ihrer Replik reduzierte die\nKlägerin ihre Forderung nochmals um pauschal CHF 2'875'383.— und damit auch\ndie Haftungsobergrenzen für die Beklagten 8 und 9. Mit einem\nzusätzlichen Eventualbegehren teilte sie zudem die Forderungssummen in\nSchweizerfranken und EURO auf.\nMit der (mehrfachen) Reduktion\nder Klagesumme liess die Klägerin einen Teil ihres geltend gemachten\nAnspruchs fallen, was im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht als\nKlageänderung, sondern als teilweiser Klagerückzug zu werten ist.\nDas mit der Replik gestellte\nzusätzliche Eventualbegehren ist als zulässiger anderer Anspruch gemäss\nArt. 89 ZPO GL zu sehen, zumal es sich auf den gleichen Lebensvorgang und\ndie gleiche Rechtsgrundlage stützt, mithin sich lediglich durch die angegebene"}