{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nkonfrontiert werden sollte. Dies habe ihm die Klägerin schriftlich bestätigt.\nWeiter richte sich gemäss Art.\n28 aKBG im Innenverhältnis die Haftung der Angestellten nach Art. 321e OR,\nwas auch für ihn gelte, habe er doch in einem privatrechtlichen\nArbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden, was sogar dann gälte, wenn er\nMitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre. Sein geringes Verschulden habe\ndabei den Wegfall oder zumindest eine erhebliche Reduktion der Schadenersatzpflicht\nzur Folge.\nZudem sei er bei der Klägerin\nweder formelles noch materielles oder faktisches Organ gewesen, habe auch\nkeine Geschäftsleitungsfunktionen ausgeübt und sei deshalb vorliegend gar\nnicht passivlegitimiert. Die Klägerin beweise in keiner Art und Weise, dass\nihm Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Geschäftsleitung übertragen\nworden wären und dass er solches wissentlich und willentlich angenommen\nhätte. Ein Bestellungsakt durch den Bankrat habe die Klägerin weder eingereicht\nnoch angerufen.\nAber selbst wenn er Mitglied\nder Geschäftsleitung gewesen wäre, wäre er nicht befugt gewesen, Reglemente\nzu erlassen. Diese Kompetenz sei dem Bankrat vorbehalten gewesen. Und\nselbst wenn diese Kompetenz an die Geschäftsleitung delegiert worden wäre,\nhätte die alleinige Entscheidkompetenz beim CEO gelegen, welcher gemäss GOR\nabschliessend habe entscheiden können.\nWeiter habe der Kanton Glarus\nals Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den\nBankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge\nerteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang\nmit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen\nlassen. Die Gleiche Wirkung habe gehabt, dass der Kanton Glarus als Eigner\nOrganhandlungen toleriert habe, welche normalerweise Schadenersatzansprüche\nnach Art. 754 OR begründen würden, zumal der Kanton Glarus mit mehreren\nVertretern im Bankrat vertreten gewesen sei und die Bankprüfungskommission\naus Landräten bestanden habe.\nSelbst wenn er dem\naktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht unterläge, könnte ihm keine\nPflichtverletzung vorgeworfen werden. Weder habe es zu seinen Pflichten\ngehört, das Ausserrayongeschäft zu regeln noch habe er gegen bankinterne\nRichtlinien verstossen oder Unsorgfalt bei der Kreditvergabe walten lassen,\nzumal er sich gegen sämtliche vorliegend in Frage stehenden Kredite zur\nWehr gesetzt habe. Zudem sei der Klägerin gar kein eigentlicher Schaden\nentstanden, da in jedem Fall auch die Vorteile der ausserkantonalen Wachstumsstrategie,\nnämlich die Vorteile aus den kritisierten Kreditgeschäften und auch aus den\nweiteren Geschäften, anzurechnen seien. Jedenfalls würden\nWertberichtigungen noch lange kein Schaden bedeuten. Auch ein allfälliger\nKausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Pflichtverletzung und dem\nangeblichen Schaden habe die Klägerin nicht bewiesen. Ein allfälliges\nVerschulden habe die Klägerin auch nicht individualisiert und substantiiert\nnachgewiesen. Auch die angeblich differenzierte solidarische Haftbarkeit\nbegründe die Klägerin nicht.\nSollte schliesslich eine\nSchadenersatzpflicht bejaht werden, brächte ihn dies in eine finanzielle\nNotlage, weshalb der dann zuzusprechende Schadenersatz nach Art. 44\nAbs. 2 OR auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre. Richtigerweise müsste\ngar das grobe Selbstverschulden des Landrats und des Bankrats zur\nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Eventualiter mache er zudem\ndie Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsvertrag wegen\nVerletzung der Fürsorgepflicht der Klägerin in der Höhe von mindestens\nCHF 20 Mio. geltend.\n8. Vorbringen der Beklagten 9,\nI.______\nDie Beklagte 9 erklärt, sie sei\nam 28. April 2004 als aktienrechtliche und bankengesetzliche\nRevisionsstelle der Klägerin gewählt worden zu einem Zeitpunkt, als die\nKlägerin ihre Wachstumsstrategie im angrenzenden Wirtschaftsraum und die\nNeuregelung der Kreditvergaben bereits verabschiedet habe. Der Leitende\nRevisor, [...], sei bereits damals ein erfahrener Bankenrevisor gewesen. Er\nhabe den CEO der Klägerin zuvor nicht gekannt.\nDen Umfang der Prüfungen habe\nsie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Hinsichtlich Art. 3\nAbs. 2 aKBG [Geschäftsgebiet] hätte sie nur eine sehr summarische Prüfung\ndurchzuführen gehabt, d.h. nur ganz krasse und offensichtliche Verstösse zu\nrügen. Die Risikoanalyse habe sie jeweils vor Beginn der Revisionsarbeiten\nmit der internen Revision abgesprochen, deren entsprechenden Arbeiten in\ndie Risikoüberlegungen einbezogen worden seien.\nIm Jahre 2003 habe die EBK den\nim GOR geregelten Kreditvergabeprozess genehmigt. Die Gesamtbankweisung Nr.\n2.2.1.03 habe die exakten Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich\nGeschäftskunden weiter geregelt. Zudem hätten weitere Arbeitsanweisungen,\neine Kompetenzordnung sowie eine formulierte Kreditrisikopolitik und dazu\nein Annex Geschäftskunden bestanden. Ein separates Team von Spezialisten mit\neiner breiten Erfahrung habe die Geschäftskunden betreut. Zudem habe die\nKlägerin mit einem Kreditrating-System gearbeitet, welches den\nKreditgewährungs-, Kreditüberwachungs- und auch den Risikomanagementprozess\nunterstützt habe. All dies habe auch für das Ausserrayongeschäft gegolten,\nwelches damit adäquat geregelt gewesen sei, was die EBK auch nicht beanstandet\nhabe.\nWeiter habe sie ihre Arbeit\nauftragsgemäss erfüllt, wobei zwischen ihr und der internen Revision keine\nMeinungsunterschiede bestanden hätten. Dabei sei die Klägerin intensiv in\nalle Prüfungen eingebunden und auch sehr gut informiert gewesen.\nDas Kreditgeschäft habe sie\ngemeinsam mit der internen Revision stets einer vollen Prüfung unterzogen,\nwobei sie sich schwerpunktmässig der Organisation gewidmet habe und die\ninterne Revision die Bonitätsprüfungen von Einzelkrediten durchgeführt\nhabe. In den Jahren 2006 und 2007 habe sie zudem Schwerpunktprüfungen gemacht."}