{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nder Klägerin sei nicht angemessen.\nWeiter habe der Kanton Glarus\nals Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den\nBankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge\nerteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang\nmit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen\nlassen.\nDurch seine Handlungen sei der\nKlägerin gar keinen Schaden entstanden. Jedenfalls stellten\nWertberichtigungen oder Rückstellungen noch keinen Schaden dar. Eine\nPflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts\nund der Kreditvergabe habe er nicht begangen. Die Klägerin habe nirgends\nsubstantiiert dargetan, dass die betreffenden Kredite in Verletzung der\ndamals bestehenden internen Regelungen ergangen seien, zumal die damalige\nSicht der Dinge massgebend sein m.se und nicht die nachträgliche\nBetrachtung von heute. Die Gerichte müssten Zurückhaltung üben und\ninsbesondere darauf verzichten, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen\nvon Bankrat und Geschäftsleitung zu setzen. Das Ausserrayongeschäft sei\njedenfalls nicht mangelhaft geregelt gewesen, ein Regelungsdefizit habe\nnicht bestanden. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, wäre dafür sicher\nnicht er als Leiter Privatkunden verantwortlich gewesen, sondern der\nBankrat. Auch fehle es an einem Kausalzusammenhang und fehle ein wie auch\nimmer geartetes Verschulden seinerseits, welches von der Klägerin weder\nsubstantiiert noch bewiesen worden sei. So beruhten die von der Klägerin\nvorgenommenen Wertberichtigungen nicht auf pflichtwidrigen Handlungen der\nBankorgane, sondern auf Ausfällen, welche jedem Kreditgeschäft inhärent\nseien.\nEine im Rahmen der\ndifferenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR notwendige Unterscheidung\nder verschiedenen Haftungsvoraussetzungen je Solidarschuldner habe die\nKlägerin nicht vorgenommen. So seien die angeblichen Schadensbeiträge der\ninsgesamt neun Beklagten nicht substantiiert und individualisiert.\nIm Falle einer ganzen oder\nteilweisen Gutheissung der Klage bringe er eventualiter eine Gegenforderung\naus Arbeitsrecht in der Höhe von CHF 20 Mio. zur Verrechnung. Da keine\ngültige Organhaftpflichtversicherung bestehe, obwohl es die Pflicht der\nKlägerin gewesen wäre, eine solche abzuschliessen, habe sie im Arbeitsverhältnis\nmit ihm ihre Fürsorgepflicht verletzt.\n7. Vorbringen des Beklagten 8,\nH.______\nDer Beklagte 8 erklärt, dass\ndie in der Replik erfolgte Klageänderung unzulässig sei, wolle die Klägerin\ndamit doch lediglich ein offensichtliches Versäumnis nachholen.\nDie derzeitige allgemeine\nWirtschaftslage im Kanton Glarus habe schon zu Beginn der 2000er-Jahre zur\nStrategie des ausserkantonalen Wachstums geführt. Die Wahl dieser neuen\nStrategie sei vom damaligen Bankrat in einem engen Austausch [...] und dem\n[...] beschlossen worden und sei auch der Öffentlichkeit ohne weiteres\nbekannt gewesen.\nZu Beginn der 2000er-Jahre habe\nbei der Klägerin im Bereich der Risikopolitik ein erhebliches\nRegelungsdefizit bestanden, welches in der Folge aber sukzessive behoben\nworden sei. Danach sei das Kreditgeschäft angemessen geregelt gewesen. In\njener Zeit sei insbesondere auch das Kreditrisikomanagement den modernen\nGrundsätzen angepasst worden, welche noch heute Anwendung fänden. So seien\nGrundsätze der Kreditrisikopolitik, ein Geschäfts- und\nOrganisationsreglement sowie ein Annex Geschäftskunden zur\nKreditrisikopolitik erarbeitet worden, ergänzt durch ein professionelles\nRatingsystem. Jedenfalls hätten weder die interne noch externe Revision\noder die EBK irgendwelche Einwände erhoben oder geltend gemacht.\nEntsprechend habe auch er zu keiner Zeit die Veranlassung gehabt, an der\nKreditrisikopolitik der Klägerin zu zweifeln.\nDie Beschlüsse zur\nKreditvergabe seien anlässlich der Sitzungen des Kreditausschusses gefällt\nworden. Dieser habe sich an den Vorgaben orientiert, welche der Bankrat zur\nKreditrisikopolitik gemacht habe. Mit der Kreditrisikopolitik selbst habe\nsich der Kreditausschuss hingegen nicht befasst.\nAls er seine Stelle bei der\nKlägerin angetreten habe, seien die Wachstumsstrategie und die\nKreditrisikopolitik längst verabschiedet und umgesetzt gewesen. Er habe\nlediglich die bestehende Strategie im Rahmen der Anordnungen des CEO umzusetzen\ngehabt. Als er schliesslich per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden\nernannt worden sei, seien die vorliegend im Streit liegenden Kredite im\nGrundsatz bereits gesprochen gewesen. Überdies sei er als Bereichsleiter\nnie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen.\nBereits zu Beginn seiner\nTätigkeit bei der Klägerin habe er erfahren, dass gewisse Kredite zur\nFinanzierung von Start-Up-Gesellschaften und zur Sanierung in einem\nbesonderen Verfahren, unter Auslassung des übrigen Kreditteams, zugesprochen\nworden seien. Dabei habe der CEO für sich in Anspruch genommen, Unternehmen\nin solch besonderen Situationen besonders kompetent beurteilen zu können.\nObwohl ihm auch in diesen Fällen die Kreditvorlagen wie üblich zur\nGenehmigung vorgelegt worden seien, habe er aber keine eigentliche Entscheidkompetenz\ngehabt, sondern sei die Finanzierung bei Widerspruch vom CEO „befohlen“\nworden, was im Übrigen im Einklang mit dem GOR gestanden habe. Dennoch habe\ner zahlreiche Verbesserungen bei der Organisation des Kreditwesens\nvorgeschlagen und gegen die umstrittene Geschäftsführung interveniert.\nDer Umstand, dass bei der\nKlägerin Stützmassnahmen notwendig geworden seien, sei zudem nicht auf den\nAnstieg der Kreditausfälle zurückzuführen, sondern auf die Finanzkrise in\nden Jahren 2007 und 2008.\nAls Arbeitgeberin habe die\nKlägerin zudem ihre Fürsorgepflicht verletzt. So habe er darauf vertrauen\ndürfen, dass für die Abwehr von Forderungen eine Versicherungsdeckung\nbestehen würde, falls er wider Erwarten mit Verantwortlichkeitsansprüchen"}