{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\ngehabt. Im Kreditausschuss selbst habe stets eine kritische Diskussionskultur\ngeherrscht, wobei sich auch die weiteren Mitglieder zu ihm ebenbürtig\neingebracht hätten. Von Dominanz seiner selbst habe keine Rede sein können.\nK.______ habe als leitende\nRisikomanagerin der Klägerin laufend sämtliche Organe mit aktuellen Zahlen\nund Statistiken über Erträge und Risiko orientiert. Dabei sei stets zum\nAusdruck gekommen, dass die ausserkantonalen Geschäfte ein kleines Risiko\ndarstellen würden, aber höhere Erträge brächten als die kantonalen Geschäfte.\nDiese Berichte seien jeweils von der internen und der bankenrechtlichen\nRevisionsstellen geprüft und nie beanstandet worden.\nEin regulatorisches Defizit,\nwie es die Klägerin behauptet, habe nicht bestanden. Mit dem\nGrundsatzpapier Kreditrisikopolitik der J.______ vom 15. September\n2003, der Kompetenzordnung der L.______ vom 1. Mai 2005 und den\nentsprechenden Weisungen seien die Kompetenzen eingehend geregelt gewesen,\nzumal auch die EBK in den Jahren 2002 bis 2007 nie wegen erhöhten\nRisiken eingeschritten sei. Aber auch wenn ein Regelungsdefizit bestanden\nhaben sollte, wäre eine Pflichtverletzung zu verneinen, habe er im\nfraglichen Zeitraum nie Anlass dazu gehabt, von einer nicht genügenden\nRegelung des Ausserrayongeschäfts auszugehen. Im Übrigen hätten er und auch\ndie übrigen Verantwortungsträger sich im Kreditgeschäft stets an die\ngesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gehalten.\nWeiter habe der Landrat den\nverantwortlichen Organen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2005 und 2006\nDécharge erteilt, im Wissen um die Strategie der Bank und das Anwachsen des\nKreditvolumens ungedeckter Kredite. Dadurch seien allfällige\nSchadenersatzansprüche aufgrund seiner Handlungen oder Unterlassungen in\ndiesen Jahren untergegangen.\nAuch sei der Bericht der Revisionsgesellschaft\nY.______ vom 3. Juli 2008 zur Prüfung einzelner, von der Klägerin\nwillkürlich gewählter Kreditgeschäfte, gerade in einer Zeit erfolgt, als\nder neue Bankrat sich von der damaligen Wachstumsstrategie abgewendet habe\nund den Fokus wieder auf das Kantonsgebiet gerichtet habe. Dabei habe sich\ndie Y.______ genötigt gesehen, neu zu Beanstandendes finden zu müssen und\ndie Geschäftspolitik der ehemaligen Bankleitung zu diskreditieren, zumal\nsie unter hohem politischen Druck seitens der Regierung des Kantons Glarus\ngestanden habe. Es handle sich dabei um ein reines Gefälligkeitsgutachten,\nzumal bezeichnenderweise die aufgrund dieses Berichts vorgenommenen\nRückstellungen nur wenige Jahre darauf praktisch wieder vollständig\naufgelöst worden seien.\nDer Umstand, dass sein Name in\nden lokalen und nationalen Medien derart verbreitet und mit dem überhöhten\nRückstellungsbedarf erwähnt worden sei, habe ihm einen hohen finanziellen\nSchaden und auch einen Reputationsschaden zugefügt. Sein wirtschaftliches\nFortkommen sei dadurch stark erschwert, ein neuer Stellenantritt praktisch\nunmöglich.\nSchliesslich sei gar kein\nSchaden entstanden, zumal in den Jahren 2010 und 2011 ein bedeutender Teil\nder Rückstellungen wieder hätten aufgelöst werden können und auch die\nangefallenen Vorteile der Expansionsstrategie anzurechnen seien. Überhaupt\nhabe die unerwartete Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 und\n2008 massgeblich zum behaupteten Schaden beigetragen, was gebührend zu\nberücksichtigen sei. Eine Pflichtverletzung könne ihm jedenfalls nicht\nvorgeworfen werden, stellten doch Geschäftsführungsentscheide, die auf\neiner angemessenen Informationsbasis beruhen und denen eine ernsthafte\nEntscheidfindung vorausgeht, selbst dann keine Pflichtverletzung dar, wenn\nsie sich im Nachhinein als ungünstig erweisen. Zudem seien weder ein\nVerschulden noch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen.\n6. Vorbringen des Beklagten 7,\nG.______\nDer Beklagte 7 erklärt, die\nKlage sei bei der Darstellung des Sachverhaltes einseitig. Insbesondere sei\ndas Umfeld, in dem die Klägerin seit Beginn der 2000er-Jahre tätig gewesen\nsei, komplett ausgeblendet. Auch habe die Klägerin nur selektiv und\nauszugsweise die ihr dienlichen Unterlagen eingereicht und zum Teil auch\nfalsch zitiert. Während die Klägerin freien Zugang zu massgebenden Akten\nhabe, habe er, welcher längst nicht mehr bei der Klägerin arbeite, keine Möglichkeit\nmehr, auf diese Akten zuzugreifen. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen\nGehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 80 ZPO GL verletzt. Von\nWaffengleichheit könne damit vorliegend nicht die Rede sein.\nAuch sei die Klage mangelhaft\nsubstantiiert und mache die Klägerin mangelhafte Beweisanträge.\nInsbesondere zeige sie nicht auf, welche Beiträge zum Schaden die einzelnen\nBeklagten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geleistet hätten. Wie sich\ndie einzelnen behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Beklagten unterscheiden,\nsei nicht dargelegt. Die Klage sei unzureichend individualisiert und\nsubstantiiert, weshalb auf die Klage gar nicht erst eingetreten werden\nkönne.\nÜberhaupt sei er vorliegend gar\nnicht passivlegitimiert, da er weder formelles noch faktisches Organ der\nKlägerin gewesen sei.\nDie Wahl der Wachstumsstrategie\nder Klägerin sei dem [...] und dem [...] bekannt gewesen und von diesen\ngutgeheissen worden. Daraus hätten denn auch erhebliche Gewinne von bis zu\nCHF 19.4 Mio. pro Jahr erzielt werden können.\nFür den Erlass der\nKreditrisikopolitik und für die Regelung des Ausserrayongeschäfts seien\nohnehin der Bankrat bzw. die Ausschüsse des Bankrats und nicht er als\nLeiter Privatkunden zuständig gewesen. Ohnehin habe die Klägerin in den\nJahren 2005-2007 über eine angemessene Regelungspolitik mit einer\ndetaillierten Regelung des Ausserrayongeschäfts verfügt, zumal ein\nprofessionelles Ratingsystem vorhanden gewesen sei. Weder die interne noch\ndie externe Revision hätten hinsichtlich des damaligen Geschäftsganges\nirgendwelche Einwände erhoben bzw. geltend gemacht, die Kreditrisikopolitik"}