{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nWeise einfach passiv gewesen. Erst mit dem Bericht der Beklagten 9 vom 9.\nNovember 2007 habe der Bankrat erstmals davon Kenntnis erhalten, dass\nKreditengagements in einem Missverhältnis zur Ertragslage stehen würden,\nworauf der Bankrat unverzüglich reagiert habe, indem er die Limite für\nAusserrayonkredite von CHF 10 Mio. auf CHF 7 Mio. gesenkt habe.\nWeiter bestreiten die Beklagten\n3 – 5 den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der Missachtung\nanerkannter Grundsätze der Kreditvergabe. Sie hätten sich darauf verlassen\ndürfen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung auch bei der Kreditvergabe\nstets die gebotene Sorgfalt walten lassen würden, zumal die Kreditvergabe\neine operative Tätigkeit sei und keine strategische Aufgabe des Bankrates.\nSie selbst hätten jederzeit und in allen Belangen die zumutbare Sorgfalt\nund Aufmerksamkeit walten lassen.\nSchliesslich sei das interne\nVerhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten 3 – 5 zweifellos\nöffentlich-rechtlicher Natur gewesen, womit weder das Obligationenrecht\nnoch das Bankgesetz direkt gelte. Dabei habe der Gesetzgeber in Art. 2\nAbs. 1 lit. d Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus (GS II\nF/2), welches auch auf die J.______ Anwendung finde, die Haftung auf\ngrobfahrlässige Pflichtverletzung begrenzt (Art. 16), bei grober\nFahrlässigkeit die Solidarität ausgeschlossen (Art. 18) und eine einjährige\nVerwirkungsfrist seit Kenntnis des Schadens festgelegt (Art. 22 Abs. 1).\nKenntnis des Schadens habe bei der Klägerin spätestens Ende des Jahres 2008\nbestanden. Da sie das Vermittlungsbegehren erst am 4. Februar 2010 gestellt\nhabe, habe sie allfällige Ansprüche verwirkt.\nAuch habe der Landrat den\nverantwortlichen Organen gemäss Art. 23 lit. g aKBG Décharge für\ndie Jahre 2005 und 2006 erteilt und die betreffenden Jahresrechnungen und\nGeschäftsberichte genehmigt. Damit seien allfällige Verantwortlichkeitsansprüche\ngegen die Beklagten 3 – 5 betreffend die Geschäftsjahre 2005 und\n2006 ohnehin untergegangen.\nFerner würden sie\nEventualverrechnung erklären mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20\nMio. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe\nder Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert\ngewesen seien (Organhaftpflicht). Der Untergang der Ansprüche aus diesem\nVersicherungsvertrag habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten.\nErkenne das Kantonsgericht\nvorliegend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei dieser in Ausübung\npflichtgemässen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB vollständig\nherabzusetzen, sei doch ihre Bankratstätigkeit zumindest bis in das Jahr\n2006 de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung\ngewesen. Auch der aus der angeblich unzulässigen Strategie angefallenen\nGewinne der Vorjahre, welche die vorliegend geltend gemachte Klagesumme\nsicher überschritten, müssten dem vorliegend geltend gemachten Schaden angerechnet\nwerden.\n5. Vorbringen des Beklagten 6,\nF.______\nDer Beklagte 6 erklärt, die\nKlägerin habe die verlangte Aktenedition grösstenteils unterlassen, obwohl\nsie mit Verfügung des a.o. Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2012\nexplizit dazu aufgefordert worden sei. Die edierten Kreditdossiers stellten\nzudem lediglich eine unvollständige Zusammenstellung von Kopien dar und\nkeine Originale, wie verlangt. Die Edition sämtlicher Berichte der internen\nund externen Revision verweigere sie ganz. Damit seien das rechtliche\nGehör, der Grundsatz der Waffengleichheit und die Mitwirkungspflichten\nverletzt, was im Ergebnis einer Beweisvereitelung gleichkomme.\nWeiter habe die [...] selbst im\nJahre 2003 mit der Totalrevision des Gesetzes über die J.______ eine neue\nÄra eingeleitet, um weiter wachsen zu können. Diese neue Strategie habe\nauch auf die Erschliessung neuer, ausserkantonaler Märkte gezielt.\nEntsprechend sei denn auch in Art. 3 aKGB das Geschäftsgebiet neu\nformuliert worden (s. Kap. III. Ziff. 1 vorstehend).\nVon Anbeginn seiner Anstellung\nan als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) sei die geschäftspolitisch\neinzuschlagende Richtung vorgegeben gewesen: Der Tenor habe auf Expansion\nund Wachstum gelautet. Da innerhalb des Kantons Glarus kein grosses\nWachstumspotential zu vertretbaren Risiken mehr vorhanden gewesen sei, habe\ndie Klägerin anfangs des Jahres 2003 basierend auf dem neuen Kantonalbankgesetz\n„bottom up“ eine neue Strategie erarbeitet. In diesen Prozess seien sowohl\nder Bankrat, als auch die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der\neinzelnen Geschäftsbereiche involviert gewesen. Dieser, auch durch den\nBankrat abgesegneten Strategie, habe er sich als Arbeitnehmer verpflichtet\ngefühlt und stets danach gehandelt. Er habe dabei seine schwierige Aufgabe\nals neuer CEO in guten Treuen angetreten und nach bestem Wissen und\nGewissen wahrgenommen. Unter seiner Leitung habe der Bankrat gemäss\nArt. 15 lit. a KBG und Art. 19 Abs. 2 aKBG ein Organisationsreglement\n(GOR) erlassen, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei. Damit\nseien bestehende Lücken und Unzulänglichkeiten in der bisherigen\nOrganisations- und Führungsstruktur der Klägerin behoben worden.\nDie damalige Kreditpolitik habe\nim Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen und reglementarischen\nBestimmungen gestanden und sei von der Geschäftsleitung, vom Bankrat, von\nder internen Revision und der bankenrechtlichen Revisionsstelle mitgetragen\nund für einwandfrei befunden worden. Vom gesamten Kreditvolumen der Bank\nseien lediglich eine Minderzahl sogenannte Blankoengagements gewesen. Aber\nselbst diese seien zulässig und im Ermessen der Bank gewesen.\nEr selbst sei in die\nKreditgeschäfte einzig durch seine Mitgliedschaft im Kreditausschuss\ninvolviert gewesen und habe sich stets im Rahmen seiner Kompetenzen bewegt,\nals CEO aber keine unmittelbare Kompetenzen im Bereich der Kreditrisikopolitik"}