{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\naus.\nIhre Tätigkeit als Bankräte\nhabe sich auf die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie auf\nGrundsatzentscheide zu beschränken gehabt. Als strategisches Organ sei es\ndem Bankrat und seinen Mitgliedern nämlich verboten gewesen, in die operationelle\nGeschäftsführung einzugreifen.\nDie ihnen gesetzlich und\nreglementarisch obliegenden Pflichten hätten sie jedenfalls stets\nnachweislich erfüllt. Solange weder die Geschäftsleitung, die interne\nRevision noch die bankengesetzliche Revisionsstelle den Bankrat auf\nMissstände hingewiesen hätten, sei es diesem nicht möglich gewesen, selbst\nMissstände zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, zumal bei\nKreditvergaben Fehlentwicklungen nicht sofort offensichtlich seien. Diesen\nInstanzen und deren Berichten hätten sie vertrauen dürfen. Jedenfalls\nhätten sie, als erstmals Missstände signalisiert worden sind, sofort\nreagiert und die erforderlichen Massnahmen ergriffen.\nEin Regelungsdefizit habe\njedenfalls nicht bestanden. Insbesondere für das Ausserrayongeschäft habe\nein mit Unterstützung von Experten der internen und externen\nRevisionsstellen erarbeitetes, dichtes Regelwerk von Reglementen und Weisungen\nbestanden.\nDurch ihr Verhalten sei ohnehin\nkein Schaden entstanden. Im Zusammenhang mit der Regelung des\nAusserrayongeschäfts hätten sie auch keine Pflichtverletzungen begangen und\ntreffe sie kein Verschulden. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen\neinem – bestrittenen – pflichtwidrigen Verhalten und einem angeblichen\nSchaden. Ohnehin sei den Bankorganen für die Jahre 2005 und 2006 Décharge\nerteilt worden, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin für die\nGeschäftstätigkeit dieser Jahre ausschliesse. Jedenfalls sei die\nvorliegende Klage nicht genügend substantiiert. Zudem sei die Forderung der\nKlägerin aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses\nverjährt. Schliesslich brächten sie bei ganz oder teilweiser Gutheissung\nder Klage eine Gegenforderung in entsprechender Höhe zur Verrechnung.\n4. Vorbringen der Beklagten 3 –\n5, C.______, D.______ und E.______\nDie Beklagten 3 – 5 erklären,\nsämtliche Beweisofferten seien völlig unsubstantiiert und würden den von\nder Glarner Zivilprozessordnung gestellten Anforderungen nicht genügen.\nAuch seien weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang substantiiert\nbehauptet und nachgewiesen. Die mit der Replik neu eingereichten\nBeweismittel seien verspätet und daher aus dem Recht zu weisen oder nicht\nzu beachten. Jedenfalls anerkenne selbst die Klägerin, dass in der Bildung\nvon Rückstellungen noch lange kein Schaden liege.\nDer von der Klägerin behauptete\nWertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. habe nicht allein aus dem\nAusserrayongeschäft resultiert. Ein Regelungsdefizit bezüglich der\nAusserrayongeschäfte habe nicht bestanden, zumal der Annex Geschäftskunden\nzur Risikopolitik zahlreiche weitere Vorgaben der Kreditgewährung auch für\nAusserrayonkredite enthalten habe. Insbesondere habe Art. 3 Abs. 2\naKBG keiner besonderen Konkretisierung bedurft. Weder die Eidgenössische\nBankenkommission EBK noch die Revisionsstellen oder der Landrat als\nAufsichtsinstanz hätten solches verlangt. Diese hätten im Gegenteil weder\ndie Strategie der Klägerin noch die Kompetenzordnung je beanstandet oder\netwaige Mängel festgestellt. Nach dem nachgewiesenen Willen des\nGesetzgebers habe die Kreditgewährung vielmehr in der ganzen Schweiz nach\neinheitlichen Kriterien erfolgen dürfen. Jedenfalls sei die Kreditvergabe\nwirksam überwacht worden. Gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte seien nicht\neingegangen worden.\nWeiter habe in den betreffenden\nJahren keinerlei Veranlassung bestanden, die Berichte und Stellungnahmen\nder bankenrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) und der internen\nRevision anzuzweifeln. Sie hätten im Gegenteil darauf vertrauen dürfen,\nzumal die bankenrechtliche Revisionsstelle noch im Jahre 2007 ausgedehnte\nBonitätsprüfungen vorgenommen habe. Allfällige Fehlentwicklungen seien für\nsie nicht erkennbar gewesen.\nJedenfalls seien mit dem Ausbau\ndes Ausserrayongeschäfts in den Jahren 2004 bis 2006 Rekordergebnisse\nerzielt worden. Dabei sei in den Geschäftsberichten klar auf die Ausdehnung\nund Erhöhung des ausserkantonalen Engagements, welches im Übrigen nicht\ngrundsätzlich problematisch sei, hingewiesen worden.\nFerner hätten der\nKreditausschuss und das Reporting ordnungsgemäss funktioniert. Der Vorwurf,\ndass der Kreditausschuss unausgewogen zusammengesetzt gewesen sei, stimme\nnicht. Sämtliche Mitglieder hätten über eine höhere allgemeine kaufmännische\nAusbildung und über Erfahrung verfügt. Ihre einschlägigen Qualifikationen\nseien über alle Zweifel erhaben gewesen. Mit dem Kreditausschuss als Gremium\nsei gerade das ausgeschlossen worden, was die Klägerin stets behaupte,\nnämlich, dass der Beklagte 6, F.______, eine dominante Stellung hätte\nausüben können. Sämtliche Mitglieder des Kreditausschusses seien\ngleichberechtigt gewesen.\nDer Bankrat habe jeweils\nsämtliche Monats- und Quartalsabschlüsse besprochen. Von Ahnungslosigkeit\nkönne somit keine Rede sein. Die interne Revision habe jedoch in keiner Art\nund Weise Alarm geschlagen, sondern gezielt Verbesserungsvorschläge\ngemacht. Insbesondere habe sie in den Jahresberichten 2005 vom 16. Januar\n2006 und 2006 vom 8. Januar 2007 bestätigt, dass die Risikokonzentration im\nKreditgeschäft angemessen gewesen sei, überwacht und rapportiert werde und\ndass die getätigten Rückstellungen angemessen seien. Die Bankräte hätten\nsich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die bankengesetzliche\nRevisionsstelle (Beklagte 9) ihre Prüftätigkeit lege artis und unter uneingeschränkter\nBeachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regeln ausübe und sich\nauf deren Beurteilungen verlassen dürfen, zumal irgendeine Fehlerhaftigkeit\nin keiner Art und Weise erkennbar gewesen sei. Auch seien sie in keiner"}