{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nsei. Hätte die Revisionsstelle sämtliche Vorgaben, insbesondere die beiden\nRundschreiben der EBK zum Vorgehen bei der Prüfung von Banken- und Effektenhändlern\n(EBK-RS 05/1) und zur Berichterstattung (EBK-RS 05/2) eingehalten, hätte\nsie die Verletzung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR und den markant\nhöheren Wertberichtigungsbedarf frühzeitig erkennen können und müssen. Auch\nhabe sie das Kreditausfallrisiko nicht als spezifisches Risiko\nidentifiziert, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen falsch beurteilt und\ndaher mit einer falschen Prüftiefe gearbeitet. Das mangelhafte\nLimitensystem habe sie ebenso leichtfertig nie beanstandet. Die Prüfurteile\nseien zu positiv formuliert gewesen. Die erforderlichen Abklärungen hätten\nihnen jedenfalls nicht zugrunde gelegen. Damit sei die Beklagte 9 ihren\nSorgfaltspflichten bei der Planung und Durchführung der Prüfungen nicht\nnachgekommen. Zudem sei den Beklagten für die ihnen vorgeworfenen\nPflichtverletzungen keine Décharge erteilt worden. Ein solcher Entlastungsbeschluss\nwirke nämlich nur für bekannt gegebene Tatsachen, was vorliegend nicht der\nFall gewesen sei. Die von einigen Beklagten erhobene Eventualverrechnung\nsei abzuweisen, da die Mitglieder des Bankrates der Klägerin gegenüber\nkeine berechtigte Erwartung haben konnten, dass die Organhaftpflicht-Versicherung\nin jedem Fall leisten werde. Eine Garantie, dass die Versicherung auch\nleisten würde, habe sie [die Klägerin] jedenfalls nicht abgegeben.\nHinsichtlich der Widerklage\nZG.2010.00721 anerkenne sie [die Klägerin] wohl die Forderung des Beklagten\n6, halte jedoch an ihrer Verrechnungseinrede fest.\n3. Vorbringen der Beklagten 1\nund 2, A.______ und B.______\nDie Beklagten 1 und 2 erklären,\ndass die von der Klägerin ab Beginn der 2000er-Jahre verfolgte\nWachstumsstrategie dem Regierungsrat und dem Landrat des Kantons Glarus\nbekannt gewesen sei und von diesen auch gutgeheissen worden sei. Dadurch\nseien der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 hohe Gewinne angefallen.\nErst die nicht voraussehbare Finanzkrise ab dem Jahr 2007 und der daraus\nfolgende allgemeine wirtschaftliche Abschwung hätten dazu geführt, dass die\nKlägerin auf eingegangenen Kreditengagements habe Wertberichtigungen vornehmen\nmüssen.\nDurch die nach ihrem\nAusscheiden vorgenommene Änderung des Tätigkeitsfeldes, welches von da an\nnur noch den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete umfasst habe, seien\nnahezu alle Kreditengagements in der übrigen Schweiz aufgelöst worden. Wer\nnicht habe zurückzahlen können, sei betrieben und in den Konkurs geschickt\nworden. Sorgfältige Kreditablösungen hätten nicht stattgefunden.\nInwiefern ihre vorgenommenen\nHandlungen im damaligen Zeitpunkt ungenügend gewesen sein sollten, lege die\nKlägerin nicht dar. Insbesondere den spezifischen bankenrechtlichen\nHintergrund mit seinen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben der\nAufsichtsbehörde und die unmittelbare Überwachung der Tätigkeiten durch\nspezialisierte, anerkannte Prüfgesellschaften, blende die Klägerin völlig\n"}