{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nL.______ (vorliegend Litisdenunziatin) übertragen.\n2. Vorbringen der Klägerin in\nder Hauptklage\nDie Klägerin behauptet, dass\ndas Ausleihvolumen unter dem Vorsitz des Beklagten 6, F.______, überwiegend\nmit riskanten Ausserrayonkrediten insbesondere an Unternehmen mit Sitz oder\nGeschäftsstätigkeit ausserhalb des Kantons Glarus und des angrenzenden\nWirtschaftsraums in Form von kommerziellen Blankokrediten massiv ausgeweitet\nworden sei (Ausserrayongeschäfte). Dieses Vorgehen habe allein in der\nJahresrechnung 2008 ein Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. verursacht,\nwovon die Klägerin vorliegend einen Teil geltend mache. Es handle sich um\nKreditausfälle von folgenden ausserkantonalen Schuldnern, an welche in den\nJahren 2005 bis 2007 Blankokredite, d.h. ohne oder ohne bewertbare Sicherheiten,\ngegeben worden seien:\nS.______\nT.______\nU.______\nV.______\nW.______\nX.______\nDiese Kredite\nseien unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG und unter Verletzung der\nGrundsätze der Blankokreditvergabe gesprochen worden.\nDer damalige Bankrat habe sich\nfür eine Strategie des ausserkantonalen Wachstums entschieden, jedoch keine\nMassnahmen zur Kontrolle der daraus resultierenden erhöhten Risiken\ngetroffen und Ausserrayongeschäfte nicht adäquat geregelt. Es hätten in den\nReglementen und Weisungen der Klägerin Leitplanken gefehlt zur Konkretisierung\nder damit verbundenen „besonderen Risiken“ gemäss Art. 3 aKBG und Art.\n4 GOR. Mit ihrer unkritischen und passiven Einstellung hätten die Mitglieder\ndes Bankrates ihre Aufsichts- und Oberleitungspflichten nicht erfüllt und\nes auch sonst an elementaren Regeln sorgfältiger Unternehmensführung fehlen\nlassen.\nWeiter habe der Bankrat das\nrasante Wachstum in Form von Ausserrayongeschäften in Missachtung seiner\nSorgfaltspflicht nicht kritisch hinterfragt und damit die Einhaltung von\nArt. 3 aKBG und Art. 4 GOR nicht wirksam überwacht.\nDieses Regelungsdefizit und das\nFehlen einer wirksamen Überwachung hätten dazu beigetragen, dass die\nBeklagten 6 – 8, F.______, G.______ und H.______, als Mitglieder der\nGeschäftsleitung und des Kreditausschusses gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte\nmit unzulässig hohen Risiken eingegangen seien. Sie hätten bei den\nKreditentscheiden elementare Sorgfaltspflichten und bankübliche Grundsätze\nverletzt. Insbesondere habe F.______ als Vorsitzender der Geschäftsleitung\neinen dominanten Führungsstil gepflegt und weitgehend die Geschehnisse der\nBank bestimmt, wobei ihn der Bankrat habe gewähren lassen. Dass die Beklagten 7\nund 8 als Mitglieder des Kreditausschusses bei den vorliegend massgeblichen\nKreditentscheiden jeweils nicht auch die Meinung des CEO vertreten hätten,\nsei nicht, wie in Art. 83 Abs. 1 GOR vorgesehen, protokolliert. Für den\nBeklagten 8, H.______, macht die Klägerin Schadenersatz allein für die Zeit\nab 1. August 2006, als er Organ der Klägerin gewesen sei, geltend.\nDer Bankrat habe zu lange die\noffenkundigen Fehlentwicklungen und deren Anzeichen nicht erkannt. Auch der\nvorerwähnte Bericht der internen Revision Nr. hätte den Bankrat alarmieren\nmüssen. Nur die damalige Bankrätin [...], [Anm.: die hernach aus dem Bankrat\nausgetreten ist], sei deswegen stark beunruhigt gewesen. Erst am 28. August\n2007, am 18. März 2008 und am 16. Dezember 2008 habe der Bankrat in drei\nSchritten adäquate Regelungen geschaffen, nachdem er – wenn auch zu spät\nund erst nach kritischen Hinweisen der Eidgenössischen Bankenkommission\n(nachfolgend „EBK“) – eine Verbesserung selber für notwendig erachtet habe.\nHinsichtlich der personellen\nZusammensetzung des Kreditausschusses sei zu erwähnen, dass der Beklagte 6,\nF.______, weder Führungserfahrung in einer Bank noch Erfahrung im\nlandesüblichen Firmenkreditgeschäft gehabt habe. Er habe dazu geneigt,\nRisiken zu unterschätzen, was eine enge Kontrolle nahegelegt hätte. Der\nBeklagte 7, G.______, sei keinem Assessment unterzogen worden. Der Beklagte\n8, H.______, habe ein solches erst nach einem Jahr Zugehörigkeit zum\nKreditausschuss, vor seiner Ernennung zum Geschäftsleitungsmitglied,\ndurchlaufen. Damit hätten es der Strategie- und Personalausschuss und der\nBankrat versäumt sicherzustellen, dass der Kreditausschuss in persönlicher,\nfachlicher und hierarchischer Hinsicht Gewähr für eine verlässliche\nUmsetzung der Strategie des ausserkantonalen Wachstums geboten habe. Ein\nausgewogen besetzter Kreditausschuss hätte die vorliegend relevanten\nKredite jedenfalls nicht gesprochen.\nDie damalige Revisionsstelle\n(Beklagte 9) habe weder das Regelungsdefizit noch die riskante\ngesetzeswidrige Kreditpraxis erkannt bzw. beanstandet. Sie habe auch zu\nprüfen versäumt, ob der Bankrat den in Art. 3 Abs. 2 aKBG allgemein formulierten\nRisikogrundsatz hinreichend konkretisiert hatte. Im Gegenteil habe Sie\nstets vorbehaltlos bestätigt, dass seitens der Bank alle Gesetze und\nReglemente eingehalten würden und dass die Organisation und die verfolgte\nRisikopolitik angemessen seien. Eine riskante Umsetzung der Strategie\nstelle jedoch eine Verletzung der Gewähr einer ordnungsgemässen\nGeschäftstätigkeit bzw. von Art. 3 Abs. 2 aKBG dar. Gesetzesverletzungen\nseien aber sowohl nach den Vorschriften des OR wie auch des BankG im Rahmen\nder aufsichtsrechtlichen Prüfung explizit zu prüfen, was die Beklagte 9\nunterlassen habe. Damit habe sie positive, aber grob falsche Prüfurteile\nabgegeben. Auch habe der Bericht der internen Revision Nr. [...] vom\n16. Januar 2006, Bonitätsprüfungen, welcher im Anhang bei etlichen\ngeprüften Kreditpositionen Mängel aufgezeigt habe, bei der externen\nRevisionsstelle keine Reaktion ausgelöst. Nur schon aufgrund dieses\nBerichts hätte sie sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob das Wachstum\ngesund gewesen sei oder durch Engagements mit erhöhten Risiken erzielt\nworden sei. Erst mit dem Revisionsbericht vom 7. November 2007 habe sich\ndies geändert, als der Schaden bereits weitestgehend angerichtet gewesen"}