{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nKantonsgerichtspräsident am 6. August 2013 tödlich verunglückt war,\nübernahm der im Jahr 2011 neu gewählte Kantonsgerichtspräsident [...] den\nVorsitz im vorliegenden Verfahren und in den Nebenprozessen.\nAm 20. Dezember 2013 reichte\nder Beklagte 6, F.______, seine schriftliche Duplik samt Beilage ein. Die\nschriftliche Duplik der Beklagten 9, I.______, folgte am 23. Dezember 2013\nsamt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Die Beklagten 3 – 5, C.______,\nD.______ und E.______ reichten am 3. Januar 2014 ihre schriftliche Duplik\nsamt Beilagen ein. Ebenfalls am 3. Januar 2014 folgten die\nschriftliche Duplik des Beklagten 7, G.______ und die schriftliche Duplik\ndes Beklagten 8, H.______, samt Beilage und weiteren Beweisanträgen. Am\nselben Tag reichten auch die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, ihre\nschriftliche Duplik samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein.\nMit Schreiben vom 11. April\n2014 reichte die Klägerin eine Triplik ein, samt weiteren Beilagen. Mit\nVerfügung vom 19. Mai 2014 bewilligte der Kantonsgerichtspräsident den\nBeizug von Akten, welche die Genehmigung der Geschäftsberichte der Klägerin\nund die Entlastung der Bankorgane für die Jahre 2005 und 2006 betreffen. Am\n26. Mai 2014 stellte das Sekretariat des Landrates dem Gericht die\nentsprechenden Dokumente zu. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 legte\nRechtsanwalt X.______, der Rechtsvertreter des\nBeklagten 6, sein Mandat nieder. Am 23. Oktober 2014 stellte das Gericht\nden Parteien die Triplik der Klägerin und Kopien der edierten Unterlagen\nzur Kenntnis zu. Zugleich forderte das Gericht die Klägerin auf, den Abschreibungsentscheid\ndes Handelsgerichts [...] in Sachen J.______ gegen die [...] betreffend\nFeststellung Organhaftpflichtversicherung einzureichen, was die Klägerin am\n10. November 2014 denn auch tat. Das Gericht kündigte den Parteien am 23.\nOktober 2014 auch an, dass es ab Februar 2015 über die Sache beraten werde.\nIn der Folge reichten die Beklagten 9, der Beklagte 6, die Beklagten 1 und\n2 und der Beklagte 7 Quadruplikschriften ein. Am 18. Februar 2015 erklärte\nder Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Quadruplikschriften nicht\nmehr erwidern werde.\nDas Kantonsgericht fällte am\n19. März 2015 das Urteil; es wird begründet eröffnet.\nII.\nZu den Parteivorbringen\nAuf die ausführliche Wiedergabe\nder Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Eingaben der\nParteien verwiesen. Soweit notwendig wird jedoch in den folgenden\nErwägungen darauf eingegangen.\nIII.\nErwägungen\n1. Situation der Klägerin\nZur Zeit der vorliegend zu\nbeurteilenden Geschehnisse in den Jahren 2005 bis 2007 war die Klägerin\n(J.______) gemäss Art. 1 Abs. 1 altKantonalbankgesetz (GS IX 3/31/1, aKBG)\neine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener\nRechtspersönlichkeit. Sie tätigte als Universalbank die banküblichen\nGeschäfte (Art. 2 Abs. 1 aKBG). Hinsichtlich des Geschäftsgebietes\nbestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 Geschäfts- und\nOrganisationsreglement der J.______ GOR übereinstimmend:\n1\nDas Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und\ndie angrenzenden Gebiete.\n2\nGeschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]\nsind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen\nund die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht\nbeeinträchtigt wird.\nPrimäres Geschäftsgebiet der\nBank war somit der Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete, schützte der\nKanton doch die Einlagen der Sparer mit einer Staatsgarantie.\nOrgane der Klägerin waren\ngemäss Art. 12 aKBG der Bankrat, die Geschäftsführung und die externe Revisionsstelle.\nDem Bankrat stand die nicht\ndelegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle\nder Geschäftsführung zu. Er besorgte alle Angelegenheiten, die nicht nach\nGesetz oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen waren (Art.\n15 aKBG und Art. 50 Abs. 1 GOR). Er bestand aus dem Präsidenten und sechs\nweiteren Mitgliedern (Art. 13 Abs. 1 aKBG). Der Bankpräsident überwachte\ndie Tätigkeit der Geschäftsführung und leitete die dabei erhaltenen Informationen\nan den Bankrat weiter. Er leitete die Sitzungen des Bankrates (Art. 18\nAbs. 1 aKBG und Art. 69 GOR). Die Beklagten 1 – 5 waren ab dem\nvorliegend massgebenden Jahr 2005 wie folgt Mitglieder des Bankrates):\nA.______\nB.______\nC.______\nD.______\nE.______\nDer\nGeschäftsführung oblag die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung\nder Bank nach aussen. Sie entschied über alle Geschäfte, welche nicht durch\ndie Gesetzgebung oder Reglemente einem andern Organ zum Entscheid übertragen\nwaren (Art. 19 Abs. 1 aKBG). Sie stand unter der unmittelbaren Aufsicht des\nBankpräsidenten (Art. 73 Abs. 2 GOR). Zumindest ab dem vorliegend massgebenden\nJahr 2005, bis im März 2008, war der Beklagte 6, F.______, Vorsitzender der\nGeschäftsleitung. Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren u.a. der\nBeklagte 7, G.______, und der Beklagte 8, H.______. G.______ war vom vorliegend\nmassgebenden Jahr 2005 bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 2009 Mitglied\nder Geschäftsleitung als Leiter Privatkunden und ab 10. März 2008 bis 1.\nAugust 2008 Vorsitzender der Geschäftsleitung a.i.. H.______ wurde von der\nKlägerin per 1. Oktober 2004 als Leiter Geschäftskundenberatung angestellt.\nAb 1. August 2006 bis Ende 2008 war er als Mitglied der Geschäftsleitung\nLeiter Geschäftskunden. F.______, G.______ und H.______ waren zudem Mitglied\ndes Kreditausschusses der Klägerin.\nAls externe Revisionsstelle\ngemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 f. GOR war in den vorliegend\nmassgeblichen Jahren 2005 bis 2007 die Beklagte 9, I.______, eingesetzt.\nSie war zugleich bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 21 Abs.\n1 aKBG.\nDie Funktion des internen\nInspektorats als eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne\nRevisionsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 aKBG und Art. 113 ff. GOR, war der\n"}