{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nI.\nProzessgeschichte\nMit Eingabe vom 16. Juli 2010\nmachte die Klägerin ihre Klage beim Kantonsgericht Glarus anhängig und\nreichte den Klageschein vom 31. Mai 2010 des Vermittleramtes [...]ein.\nAm 23. August 2010 erhob der\nBeklagte 6, F.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein.\nEbenfalls ab 23. August 2010\nerklärte der Beklagte 8, H.______, Verrechnung mit einer Gegenforderung aus\nArbeitsvertrag.\nAm 25. August 2010 erklärten\ndie Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, Eventualverrechnung.\nMit Eingabe vom 25. August 2010\nerhob die Beklagte 9, I.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein.\nAm 26. August 2010 erklärten\ndie Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ Verrechnung in voller\nHöhe der eingeklagten Forderung und reichten eine Beilage ein.\nIn der Folge erklärte auch der\nBeklagte 7, G.______, Verrechnung mit\neiner Gegenforderung aus Arbeitsrecht.\nDa beide\nKantonsgerichtspräsidenten in den Ausstand getreten waren, wählte der\nLandrat des Kantons Glarus in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2010 [...] zum\nausserordentlichen Kantonsgerichtspräsidenten für das vorliegende Verfahren\nund die damit zusammenhängenden Nebenverfahren.\nNachdem die Beklagten 1, 2, 3,\n4 und 5 die Einrede der Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus erhoben\nhatten und nachdem die Klägerin dazu Stellung nehmen konnte, entschied der\na.o. Kantonsgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. Januar 2011, dass das\nKantonsgericht Glarus für das vorliegende Verfahren sachlich nicht\nzuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des\nKantons Glarus mit Entscheid vom 1. Juli 2011 gut, hob den Entscheid\ndes Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2011 auf und stellte fest,\ndass das Kantonsgericht Glarus sachlich zuständig ist zur Behandlung der\ngesamten Klage der J.______ gemäss Klageschein des Vermittleramtes [...]\nvom 31. Mai 2010. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\nNachdem der a.o.\nKantonsgerichtspräsident am 26. September 2011 Frist angesetzt hatte,\nreichte die Klägerin am 19. Oktober 2011 ihre schriftliche Klagebegründung\nsamt Beilagen ein.\nMit Schreiben je vom 14. März\n2012 verkündeten die Beklagten 1 und 2\nK.______ und L.______ gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit. Mit\nVerfügung vom 19. März 2012 zeigte das Kantonsgericht den Streitberufenen\nund den Beklagten 1 und 2 die Streitverkündung an und bestimmte, dass es\nSache der streitverkündenden Partei ist, die Streitberufenen über den Stand\ndes Verfahrens zu informieren und dass Zustellungen durch das Gericht\nalleine an die streitverkündende Partei erfolgt.\nMit Verfügung vom 4. Mai 2012\nwies der a. o. Kantonsgerichtspräsident den Antrag des Beklagten 6 um\nunentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht des Kantons Glarus\nbestätigte diesen Entscheid am 18. Januar 2013.\nNachdem der a.o.\nKantonsgerichtspräsident am 15. Dezember 2011 Frist angesetzt hatte,\nreichte die Beklagte 9, I.______, am 31. Mai 2012 ihre schriftliche Klageantwort\nsamt Beilagen ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 reichten die Beklagten 1\nund 2, A.______ und B.______, ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen\nund weiteren Beweisanträgen ein. Am 29. Juni 2012 folgten die schriftliche\nKlageantwort der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______, samt\nBeilagen sowie die schriftliche Klageantwort des Beklagten 7, G.______,\nsamt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Ebenfalls am 29. Juni 2012\nreichte der Beklagte 8, H.______, seine Klageantwort samt Beilagen und\nweiteren Beweisanträgen ein. Am 12. Juli 2012 folgte die schriftliche\nKlageantwort des Beklagten 6, F.______, samt Beilagen.\nNachdem der a.o.\nKantonsgerichtspräsident anzeigt hatte, dass er ohne Widerspruch der\nBeklagten davon ausgehe, dass diese auf eine mündliche Verhandlung für\nReplik und Duplik verzichten würden, setzte er der Klägerin Frist für die\nschriftliche Replik.\nMit Verfügung vom 12. September\n2012 nahm der a.o. Kantonsgerichtspräsident der Klägerin hinsichtlich der\nBeklagten 9, I.______, die Frist ab und forderte jene auf, den von der\nKlägerin verlangten Editionen zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine\nVerweigerung oder Unmöglichkeit der Edition darzulegen, was die Beklagte 9\nmit Schreiben vom 12. November 2012 denn auch tat.\nAm 27. März 2013 erstattete die\nKlägerin ihre schriftliche Replik hinsichtlich sämtlichen Beklagten samt\nBeilagen. Am 28. März 2013 reichte sie ein zusätzliches Schreiben ein samt\nweiteren Beilagen, welche sie aus Gründen des Geschäfts- und\nBankgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeit Dritter in ein\nabgeschlossenes Kartonbehältnis abpackte. Diese Beilagen hatte die Klägerin\nbislang nur auszugsweise eingereicht. Für den Fall, dass das Kantonsgericht\neinen Beizug dieser Unterlange zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für\nerforderlich erachten sollte, beantragte die Klägerin, dieses Behältnis\nmittels Verfügung unter Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen gemäss\nArt. 179 ZPO GL zu öffnen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verfügte\nder a.o. Kantonsgerichtspräsident, dass er die Beilagen im verschlossenen\nKartonbehältnis ungeöffnet zu den Akten nimmt. Sollte das Kantonsgericht es\ndereinst für nötig erachten, diese Beilagen einzusehen, wird – so die\ndamalige Mitteilung des Gerichts – gemäss Art. 179 ZPO GL über das Vorgehen\nder Öffnung des Behältnisses zu entscheiden sein. Zusätzlich reichte die\nKlägerin mit Schreiben vom 12. April 2013 eine weitere Beilage ein.\nMit Verfügung vom 15. April\n2013 setzte der a.o. Kantonsgerichtspräsident den Beklagten Frist für die\nschriftliche Duplik. Zugleich setzte er der Klägerin Frist, die originalen\nund vollständigen Kreditdossiers betreffend die Schuldner S.______,\nT.______, U.______, V.______, W.______ und X.______ einzureichen. Am 6.\nJuni 2013 kam die Klägerin dem nach und reichte die Kreditdossiers ein, in\nwelche die Beklagten Einsicht erhielten.\nNachdem der a.o."}