Die Vermittlungskosten sind der Klägerin aufzuerlegen (Art. 132 und 134 ZPO GL). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL); der eigene Aufwand der Beklagten kann nicht entschädigt werden (Art. 128 Abs. 4 ZPO GL). Der Streitwert wurde vom Gericht auf mindestens CHF 500'000.— festgesetzt, was von den Parteien unwidersprochen blieb. Auf die Bausumme kann es nicht ankommen.