Der Umstand, dass der Bahnbetrieb der Klägerin allein offenbar defizitär ist, ändert daran nichts. In zivilrechtlicher Hinsicht ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund des geplanten Restaurants der Beklagten mit Blick auf die Parkplätze bei der Talstation [...] Rechte der Klägerin verletzt wären (vgl. Ziffern 7.1 - 7.6 vorstehend). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 10. Zusammenfassend sind weder hinsichtlich der geplanten Erschliessungsstrasse noch hinsichtlich der Überdeckung des [...] und der Parkplatzsituation bei der Talstation [...] verletzte private Rechte ersichtlich. Die Klage ist somit abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art.