| |||||||||||||||||||||||| | Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2010 anlässlich eines Augenscheins zum Schluss, dass zur Erstellung der Erschliessungsstrasse zum geplanten Restaurant keine Brücke erforderlich sei. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwieweit Rechtssätze durch diese Erschliessungsstrasse im Bereich des [...] verletzt wären (vgl. Ziffern 7.1. - 7.6. vorstehend). Jedenfalls hat sich die J.______ nicht verpflichtet, eine gewisse Breite der Überdeckung des [...] zu gewährleisten (vgl. Ziffer 7.5. vorstehend), zumal diese Stelle seit Jahren im Winterhalbjahr auch ohne Brücke eine genügend breite Pistenpräparierung zulässt.