Den Umstand, dass dadurch die Pistenpräparation allenfalls erschwert werden könnte, hat die Klägerin aus privatrechtlicher Sicht hinzunehmen. Sollten das Engnis über den [...] und der Bereich der neuen Erschliessungsstrasse mit technischen Mitteln im Winter nicht zu meistern sein, so hätte die Klägerin den Enteignungsweg zu beschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 des Gesetzes über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisports), soweit sich die Befugnis für Pistenkorrektionen und Geländebewegungen nicht aus dem vorstehend erwähnten Baurechtsvertrag ableiten lässt. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.6.