Skipisten anzulegen, zu betreiben, zu unterhalten, maschinell oder von Hand zu präparieren, die erforderlichen Absperrungen und Signalisationen anzubringen sowie nach Absprache mit der Baurechtsgeberin die erforderlichen Pistenkorrektionen und Geländebewegungen vorzunehmen …" | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | Diese Vertragsklausel steht jedenfalls der geplanten Erschliessungsstrasse nicht entgegen, auch nicht im Winterhalbjahr. Den Umstand, dass dadurch die Pistenpräparation allenfalls erschwert werden könnte, hat die Klägerin aus privatrechtlicher Sicht hinzunehmen.