_ nicht verpflichtet, gewisse Stellen des Geländes der [...] speziell für die Erstellung von Skipisten auszusparen oder speziell herzurichten. Das selbständige und dauernde Baurecht der Klägerin umfasst in diesem Bereich allein folgendes Recht): | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | "… auf dem Boden der [...] Skipisten anzulegen, zu betreiben, zu unterhalten, maschinell oder von Hand zu präparieren, die erforderlichen Absperrungen und Signalisationen anzubringen sowie nach Absprache mit der Baurechtsgeberin die erforderlichen Pistenkorrektionen und Geländebewegungen vorzunehmen …" | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| |