dafür zuständig wäre, sofern sich die Beteiligten über das Benutzungsregime nicht einigen, jedenfalls nicht das Kantonsgericht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes). Zudem betrifft die zivilrechtliche Pistensicherungspflicht der Betreiberin (vgl. BGE 113 II 246 und 121 III 358), sei es als vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag oder als ausservertragliche Schutzpflicht, den Pistenbetrieb und nicht das vorliegende Baugesuch oder die Erschliessungsstrasse als Werk. Dabei haben die Pistensicherungspflicht der Klägerin und das Benutzungsregime auch den Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Talstation des Skilifts [...] mehrere Pisten zusammentreffen.