Entsprechend hätte die Klägerin eine Verletzung dieses Gesetzes durch das Bauvorhaben der Beklagten auf dem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeweg rügen müssen, was jedoch auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2011 offensichtlich kein Thema war. Die Frage, ob sich das Gesetz über Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes auf Zivilrecht oder auf öffentliches Recht stützt, kann somit vorliegend offengelassen werden. Wie und wann die Versorgung des geplanten Restaurants während des Skibetriebs über die Erschliessungsstrasse dereinst erfolgen soll, mithin das Benutzungsregime, kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein;