Das Befahren von Skipisten mit Motorfahrzeugen ist im Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes (GS III B/1/2) geregelt. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 8 Abs. 1), worüber vorliegend nicht entschieden werden kann. Entsprechend hätte die Klägerin eine Verletzung dieses Gesetzes durch das Bauvorhaben der Beklagten auf dem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeweg rügen müssen, was jedoch auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2011 offensichtlich kein Thema war.