Damit kann von der Erschliessungsstrasse als Werk an sich kein Schaden drohen, womit auch Art. 59 Abs. 1 OR vorliegend nicht einschlägig ist, zumal die Strasse in das Eigentum der J.______ fallen wird (Art. 671 ff. ZGB). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.4. Während des Skibetriebs könnten Motorfahrzeuge, welche die Erschliessungstrasse befahren, Skifahrer gefährden. | |||||||||||||||||||||||| | Das Befahren von Skipisten mit Motorfahrzeugen ist im Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes (GS III B/1/2) geregelt.