Es entstehen damit keine wesentlichen Unebenheiten in der Landschaft, welche während des Winterhalbjahres für Skifahrer ein Sicherheitsrisiko darstellen würden, zumal die Klägerin ohnehin verpflichtet ist, allfällige Hindernisse und Gefahrenstellen für die Skifahrer zu signalisieren oder abzusperren (siehe Ziffer 7.4. nachstehend). Während der Zeit des Betriebs der Skisportanlagen verschwindet die Erschliessungsstrasse nämlich im Bereich der präparierten Skipiste vollständig unter der Schneedecke. Damit kann von der Erschliessungsstrasse als Werk an sich kein Schaden drohen, womit auch Art. 59 Abs. 1 OR vorliegend nicht einschlägig ist, zumal die Strasse in das Eigentum der J.____