Auflage Basel 2007, N. 3 zu Art. 59 OR). | |||||||||||||||||||||||| | Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Baubewilligung mit der Auflage versehen, die ab [...] zu erstellende Erschliessungsstrasse im Bereich, wo diese die Skipiste quert, ohne Futter- und Stützmauern zu errichten. Es entstehen damit keine wesentlichen Unebenheiten in der Landschaft, welche während des Winterhalbjahres für Skifahrer ein Sicherheitsrisiko darstellen würden, zumal die Klägerin ohnehin verpflichtet ist, allfällige Hindernisse und Gefahrenstellen für die Skifahrer zu signalisieren oder abzusperren (siehe Ziffer 7.4. nachstehend).