59 Abs. 1 OR vom Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. Art. 59 Abs. 1 OR statuiert eine Pflicht zum Handeln: der Werkeigentümer muss dringliche Massnahmen treffen, die notwendig sind, um Schaden von Personen und Sachen abzuwenden. Diese Bestimmung setzt kein Verschulden des Werkeigentümers voraus (Schnyder, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage Basel 2007, N. 3 zu Art.