Obligationenrecht I, 4. Auflage Basel 2007, N. 12 zu Art. 58 OR). Die Haftung des Werkeigentümers setzt jedoch regelmässig einen eingetretenen Schaden voraus, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die streitgegenständliche Strasse erst geplant und noch nicht gebaut ist. Damit ist auch Art. 58 OR vorliegend nicht einschlägig. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.3. Wer von dem Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 OR vom Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.