Damit ist auch Art. 679 ZGB vorliegend nicht einschlägig, handelt es sich dabei doch um das Sanktionensystem im Falle der Verletzung der in Art. 684 enthaltenen Verbotsnorm (vgl. Rey/Strebel, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 1 zu Art. 679 ZGB). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 7.2. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. | |||||||||||||||||||||||| | Wohl stellt eine Skipiste ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar (Schnyder, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4.