Basel 2007, N. 1 und N. 17; Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N. 189 ff. zu Art. 684 ZGB). | |||||||||||||||||||||||| | Vorliegend befinden sich das geplante Restaurant, die geplante Erschliessungsstrasse bis zum [...] und die betroffene Skipiste auf demselben Grundstück, nämlich auf der Liegenschaft Nr. [...]. Ausgangsgrundstück und Einwirkungsgrundstück sind somit identisch. Die Klägerin als Baurechtsnehmerin und Betreiberin der auf diesem Grundstück im Winter angelegten Skipisten kann somit aus Art. 684 ZGB hinsichtlich befürchteter Immissionen des Restaurants und der geplanten Strasse keine Ansprüche geltend machen.