684 ZGB berufen. Dieser kann sich nur über den Eigentümer des Mietobjekts zur Wehr setzen oder gegenüber dem Mitmieter einen Anspruch aus Besitzesschutz geltend machen. So kann sich auch der Bewohner eines Doppelwohnhauses auf demselben Grundstück gegenüber dem Bewohner des andern Hauses nicht auf Art. 684 ZGB berufen. Anders ist es, wenn es sich bei den Bewohnern zweier Stockwerke des gleichen Hauses um Stockwerkeigentümer handelt. Eine Überschreitung des Grundeigentums im Sinne von Art. 684 ZGB ist dagegen unter gewöhnlichen Miteigentümern nicht möglich (Rey, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2007, N. 1 und N. 17;